Personen die verantwortliche Personen im Sinne des §19 Abs.1 Nr.3 des Sprengstoffgesetzes sind benötigen einen Befähigungsschein. Hierunter fallen Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind.
Für die Erteilung eines Befähigungsscheins sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Der Befähigungsschein wird in der Regel mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ausgestellt und ist rechtzeitig vor Ablauf verlängern zu lassen. Sofern eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung für die Verlängerung erforderlich ist, beträgt die Bearbeitungsdauer ca. 8 Wochen. Für den Fall, dass eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt beträgt die Bearbeitungszeit ca. 2 Wochen.
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Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheins
Antrag auf Verlängerung eines Befähigungsscheins
Christoph Hubert
55 (Dezernat 55: Technischer Arbeitsschutz)
E-Mail an Ansprechpartner/in Christoph Hubert
Tel.: 0211 475-9530
Fax: 0211 475-9025