Diese Flexibilität bedeutet im Umkehrschluss jedoch eine hohe Anforderung an die Arbeitszeitverantwortlichen zur Ermittlung der Grenzen in der Dienstplangestaltung, an denen ein Dienstplan noch gesundheits- und menschengerecht ist und keine langfristigen Schäden an der Gesundheit der Mitarbeiter hervorruft.
In den nachfolgenden Beiträgen finden Sie deshalb Hinweise zur rechtskonformen und gesundheitsgerechten Auslegung der Öffnungsklauseln in den Tarifverträgen und Arbeitsvertragsrichtlinien.
Eva Aich
56 (Dezernat 56: Betrieblicher Arbeitsschutz)
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