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Arbeitsschutz - Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe und Infektionserreger
 

 
 

27.04.2012

Chemikalienverbotsverordnung / Sachkundeprüfungen

Sachkundeprüfungen nach der Chemikalienverbotsverordnung:

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist seit der Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) für das Land NRW zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Chemikalienverbotsverordnung.

Die Sachkunde benötigt, wer bestimmte gefährliche Stoffe, Zubereitungen in Verkehr bringt.

Dies betrifft Stoffe und Zubereitungen mit nachfolgenden Gefahrensymbolen:   

T

giftig

giftig

T+

sehr giftig

sehr giftig

0

brandfördernd

brandfördernd

F+

hochentzündlich

hochentzündlich

Xn

gesundheitsschädlich

gesundheitsschädlich
mit den R-Sätzen
 R40, R62, R63 oder R68

giftig neu

giftig neu

brandfördernd neu

hochentzündlich neu

gesundheitsschädlich neu      

Die Möglichkeit zum Ablegen der Prüfung wird i. d. R. an dem zweiten Dienstag im Monat im Dienstgebäude der Außenstelle Mönchengladbach, Viktoriastraße 52, 41061 Mönchengladbach angeboten.

Es werden i. d. R. Fragen aus einem bundesweit abgestimmten Fragenkatalog über das Regelungsgebiet der Chemikalienverbotsverordnung gestellt.

Eine vorherige Anmeldung ist erforderlich, die Prüfung ist gebührenpflichtig.

Hinweise und Informationen über die Sachkundeprüfung und den Fragenkatalog fin-den Sie unter den nachstehenden Internetadressen:

Fragenkatalog

Sachkundeprüfung

Hinweis:
Die Bezirksregierung ist nicht für die Erlaubnis und Anzeige zur Abgabe nach § 2 ChemVerbotsV zuständig. Diese Erlaubnisse erteilen die Kreisordnungsbehörden und nehmen auch die Anzeigen entgegen. Das sind in der Regel die Gesundheitsämter oder Veterinärämter der Kreise oder kreisfreien Städte.