Branchenüblich ist es, dass sich Personal von Binnenschiffen (Besatzung) während des Aufenthaltes auf einer Werft im Rahmen von sog. Bordwachen oder aus anderen Gründen auf dem Schiff bewegt. Während des Aufenthaltes werden häufig durch die Besatzung kleinere und größere Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten an Bord durchgeführt oder Sicherheitsprüfungen begleitet, unabhängig von den durch die Werft durchzuführenden Arbeiten.
Der Sicherheit der Verkehrswege und der Vermeidung von Absturzgefahren kommt während des Aufenthaltes auf der Werft besondere Bedeutung zu. Die möglichen Absturzhöhen liegen abhängig von der Größe der Binnenschiffe zwischen drei und sechs Metern. Leider verfügen zahlreiche Schiffe abhängig von der Bauart nicht über ein Geländer an den bis zu 100 m langen Gangborden - mit erheblichen Absturzgefahren bei der Nutzung als Verkehrsweg. Zudem halten sich die Besatzungen oft rund um die Uhr sowie bei sehr unterschiedlichen Witterungen (auch Schnee und Eis) und Sichtverhältnissen auf der Werft auf. Die Absturzgefahren sind ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen erheblich, mit der Gefahr schwerer oder tödlicher Arbeitsunfälle.
Ein schwerer Arbeitsunfall im Oktober 2011 auf einer Duisburger Werft belegt diese Situation nochmals deutlich. Ein Besatzungsmitglied stürzte auf dem Weg vom Heck zum Bug des Schiffes von einem Gangbord ohne Außengeländer aus ca. 3,7 Metern Höhe ab und zog sich schwere Verletzungen zu.
In Abstimmung mit der für die Binnenschifffahrt zuständigen Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft („BG Verkehr“) hat die Bezirksregierung Düsseldorf im Dezember 2011 für drei Duisburger Werften gleichlautende Ordnungsverfügungen mit Elementen einer Allgemeinverfügung erlassen, um den erheblichen Absturzgefahren der Schiffsbesatzungen bei Werftaufenthalt entgegenzuwirken.
Die Verfügungen mit dem unten abgedruckten Tenor richten sich sowohl an die Betreiber der Werften sowie - unabhängig von der Nationalität - an alle Verantwortlichen von Binnenschifffahrtsunternehmen, deren Personal sich während des Werftaufenthaltes auf den auf der Helling liegenden Schiffen aufhält. Auf die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§25 und 26 des Arbeitsschutzgesetzes wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Verfügungen wurden am 15.12.2012 durch Herrn RGD Plaumann (Bezirksregierung Düsseldorf – Dez. 56 „Betrieblicher Arbeitsschutz“) im Beisein vor Herrn Dr. Ing. Füngerlings (Leiter Referat Binnenschifffahrt Verkehr) gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt und den Verantwortlichen der Werften nochmals erläutert.
Die Verfügungen waren erforderlich, da nur so alle immer wieder wechselnden Binnenschifffahrtsunternehmen und deren Verantwortliche nach §13 Arbeitsschutzgesetz (insbesondere die Arbeitgeber/Eigner und Schiffsführer) wirksam erreicht werden können.
Um auf dieses Thema zusätzlich hinzuweisen wird der Inhalt Verfügungen auf den Internetseiten der Bezirksregierung Düsseldorf sowie in einer Zeitschrift der BG Verkehr veröffentlicht.
Die Bezirksregierung Düsseldorf erlässt auf der Grundlage des §14 Abs. 1 und 2 und §20 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) – vom 13. Mai 1980 in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §22 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz folgende
I
1. Auf dem gesamten Gelände der „xxxWerft “, in xxx Duisburg sind alle Arbeiten sowie der Aufenthalt im Bereich von Absturzstellen mit einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 1 m auf Schiffskörpern auf der Helling liegender Schiffe, ohne ausreichende kollektive oder individuelle Schutzmaßnahmen gegen Absturz von Personen, untersagt.
2. Verkehrswege zu und auf den auf der Helling liegenden Schiffen sind in Abstimmung mit der Werft so einzurichten, dass Absturzgefahren sicher vermieden werden.
3. Die Nutzung von Gangborden und Decksflächen ohne Geländer als Verkehrsweg und Arbeitsplatz von auf der Helling liegenden Schiffen wird ausdrücklich untersagt.
4. Die Verantwortlichen Schiffsführer, Eigner und Schiffsbesatzungen sind durch die „xxxWerft“ in geeigneter Weise auf diese Verfügung hinzuweisen.
5. Diese Verfügung ist
- auf der Werft auszuhängen,
- den Eignern bei Auftragsvergabe zur Kenntnis zu geben und
- den Schiffsführern in Kopie zu überreichen.
Kurt Plaumann
56 (Dezernat 56: Betrieblicher Arbeitsschutz)
E-Mail an Ansprechpartner/in Kurt Plaumann
Tel.: 0211 475-9454
Fax: 0211 475-9776