Am 30. November 2009 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. NR. 31 S. 602) die Neufassung der Verordnung über Beihilfen in Geburts-. Krankheits-, Pflege und Todesfällen vom 05.11.09 (Beihilfeverordnung – BVO) veröffentlicht worden. Dies war erforderlich, weil zum 01.04.09 das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz –LBG) in einer vollständig überarbeiteten Fassung in Kraft getreten und die für das Beihilfenrecht maßgebliche Bestimmung des § 77 LBG (bisher § 88 LBG) dabei neu gestaltet worden ist.
Die „neue“ BVO übernimmt weitgehend den bisherigen Text ohne Abweichungen. Lediglich in den folgenden Bereichen ergeben sich wichtigere Änderungen:
|
1. |
Die Regelungen in § 4 Abs. 2 BVO zur Beihilfefähigkeit von Zahnimplantaten sind erweitert worden: z.B. sind nunmehr auch Implantate in Einzelzahnlücken beihilfefähig, soweit nicht beide Nachbarzähne überkront sind. Außerdem sind die Material- und Laborkosten für Inlays zu 100% (bisher 60%) beihilfefähig. |
|
2. |
Neu gestaltet worden sind die Bestimmungen über ambulante psychotherapeutische Behandlungen in den §§ 4a bis 4d und Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5. Grundlegende inhaltliche Änderungen sind damit aber nicht verbunden. |
|
3. |
Eine Beihilfe zu Aufwendungen für Kinder, die bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, wird gemäß § 2 Abs. 2 nur einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten gewährt; die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. |
|
4. |
Die neue Vorschrift des § 15 BVO begrenzt die finanziellen Belastungen der Beihilfe-berechtigten: ab 1.1.2010 dürfen die Kostendämpfungspauschale (§ 12a), der Eigenanteil bei zahntechnischen Leistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7) und die Selbstbehalte bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3) insgesamt die Belastungsgrenze von 2 % der Bruttojahresdienstbezüge der Beihilfeberechtigten nicht übersteigen. Maßgeblich für die Festsetzung der Belastungsgrenze sind dabei die Bezüge des Vorjahres. |
|
5. |
Nach § 13 Abs. 1 BVO dürfen Beihilfeanträge nicht mehr per Telefax eingereicht werden. |
|
6. |
Die beihilfefähigen Höchstbeträge für Hörgeräte wurden von 1.050 € auf 1.400 € je Ohr angehoben. |
|
7. |
Für Glukoseteststreifen sind nunmehr 0,70 € pro Stück (bisher 0,60 €) beihilfefähig. |
|
8. |
Bei ambulanten Reha-Maßnahmen (§ 7 Abs. 4) sind notwendige Fahrkosten bis zu einem Betrag von 40 Euro täglich beihilfefähig (bisher 20 Euro Nebenkostenpauschale), soweit die Reha-Einrichtung nicht über einen kostenlosen Fahrdienst verfügt. |
|
9. |
Die Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft sind für 14 Tage (bisher 7 Tage) nach einer OP beihilfefähig. |
Die Zusammenstellung soll nur einen groben Überblick geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere ist zu beachten, dass stets nur die notwendigen und angemessenen Kosten als beihilfefähig anerkannt werden können. Dies gilt auch dann, wenn keine besondere Begrenzungs- oder Ausschlussregelung in der Beihilfenverordnung enthalten ist. In Zweifelsfällen fragen Sie daher bitte Ihre zuständige Bearbeiterin bzw. Ihren zuständigen Bearbeiter in der Beihilfefestsetzungsstelle.
Den Text der neuen BVO und die Anlagen 1 bis 3 finden Sie hier
Die am 01.07.2008 in Kraft getretene 23. Verordnung zur Änderung der BVO zieht im Wesentlichen die Konsequenzen aus der ebenfalls am 01.07.2008 in Kraft getretenen Änderung des SGB XI (Soziale Pflegeversicherung). U. a. wurde in diesem Zusammenhang der bisherige § 5 BVO durch die neuen §§ 5 - 5 d BVO ersetzt.
Eine weitere wesentliche Änderung enthält der neue § 13 Abs. 6 BVO, der die Beihilfestellen nunmehr verpflichtet, die Beihilfebescheide mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das bedeutet für alle Beihilfeempfänger, dass Widersprüche anders als früher binnen Monatsfrist, ab Zustellung der angegriffenen Bescheide, erhoben werden müssen.
Ihre Beihilfestelle
Die Bezirksregierung hat sich das Ziel gesetzt, Beihilfeanträge spätestens binnen eines Monats nach Eingang abschließend zu bescheiden. Die Wahrung dieses auch in Ihrem Interesse liegenden Zieles einer zügigen Antragsbearbeitung hängt jedoch wesentlich davon ab dass bisher z.B. um die Sommerferien oder Weihnachtszeit häufig übliche Antragsspitzen vermieden werden, sich das Aufkommen der Beihilfeanträge also gleichmäßig über das Jahr verteilt.
Genauere Informationen erhalten Sie hier.
Aus gegebenem Anlaß weise ich darauf hin, dass ich es für ratsam halte, vor Antritt eines Auslandsaufenthaltes zur Vermeidung von Versorgungslücken eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. So kann eventuellen Komplikationen im Ausgleich durch die Beihilfe vorgebeugt werden.
WICHTIG:
IHRE(N) zuständige(n) Sachbearbeiter(in) bzw. Ansprechpartner(in) finden Sie in diesem Beitrag.
Die unten aufgeführte Sachbearbeiterin Frau Prinz ist NUR für den Auftritt der Internetseite der Beihilfestelle zuständig.
Carla Frisch (NUR INTERNETAUFTRITT)
23 (Dezernat 23: Beihilfe)
E-Mail an Ansprechpartner/in Carla Frisch (NUR INTERNETAUFTRITT)
Tel.: 0211 475-3243
Fax: 0211 475-5989