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Gesundheit und Soziales - Beihilfe
 

 
 

01.12.2011

Anträge und Vordrucke

Antragsformulare und Merkblätter zum Herunterladen erhalten Sie in unserem Service-Ordner.

„Service-Ordner“

Informationen zu ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen

Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten, der analytischen Psychotherapie und der Verhaltenstherapie nach den Nummer 860 bis 871 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind nur dann beihilfefähig, wenn:

  • die vorgenommene Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert dient, bei denen Psychotherapie indiziert ist und
  • beim Patienten nach Erhebung der biografischen Anamnese bzw. nach Erstellen einer Verhaltensanalyse, und ggf. nach höchsten fünf probatorischen Sitzungen, die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
  • die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

Als beihilfefähig anerkannt werden Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten

  • mit einer Approbation nach § 2 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG) oder
  • mit einer Approbation nach § 12 PsychThG, wenn sie
    • zur vertragsärztlichen Versorgung der Gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
    • in das Arztregister eingetragen sind oder
    • über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefepsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.

Die notwendigen Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Sachbearbeiter/Ihrer Sachbearbeiterin.

„Sachbearbeiter“