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Gesundheit und Soziales - Beihilfe
 

 
 

12.01.2012

Informationen zur Belastungsgrenze

Die Beihilfenverordnung NRW (BVO) sieht eine Begrenzung der finanziellen Belastung der Beihilfeberechtigten vor (Belastungsgrenze, § 15 BVO).

 

Hierbei dürfen

 

-   die Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO),

-   der Eigenanteil zahntechnischer Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen (§ 4 Absatz1 Nr. 1 Satz 7 BVO) und

-   die Selbstbehalte bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen (z. B. 2-Bett-Zimmer, Chefarztbehandlung) im Krankenhaus (§ 4 Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 BVO)

 

im Kalenderjahr insgesamt 2 % der Bruttojahresdienstbezüge des Beihilfeberechtigten nicht übersteigen. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die Bezüge des Vorjahres.

 

Zu den maßgeblichen Bruttobezügen zählen:

 

-       Grundgehalt,

-       allgemeine Stellenzulagen,

-       Familienzuschlag ohne kinderbezogene Anteile,

-       vermögenswirksame Leistungen,

-       Sonderzahlungen,

-       Leistungsbezüge der W-Besoldung.

 

Außer Betracht bleiben variable Bezügebestandteile wie z. B.:

 

-       Erschwerniszulagen,

-       Mehrarbeitsvergütungen,

-       Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst.

 

 

Der für die Belastungsgrenze maßgebliche Bruttojahresbezug kann von den in der elektronischen Bezügemitteilung (z. B. Elster-Lohnbescheinigung) genannten, zu versteuernden Bruttojahresbezügen abweichen.

 

Bei erstmaligem Anspruch auf Besoldung (auch nach Beendigung einer Beurlaubung) im laufenden Kalenderjahr ist der erste volle Monatsbezug auf den Rest des laufenden Jahres hochzurechnen. Der so ermittelte Bruttojahresbezug dient als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Belastungsgrenze des laufenden Kalenderjahres. Für das Folgejahr wird anhand des Januarbezuges ein fiktiver Vorjahresbruttobetrag (12/12) ermittelt.

Einkommen aus anderen Beschäftigungsverhältnissen außerhalb des Beamtenstatus, Rentenbezüge sowie das Einkommen berücksichtigungsfähiger Personen bleiben außer Ansatz.

 

 

Welche Auswirkungen die Belastungsgrenze haben kann, soll Ihnen nachfolgendes Beispiel verdeutlichen:

 

Sie haben im Kalenderjahr eine Kostendämpfungspauschale entrichtet und aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes wurden durch die Inanspruchnahme von Wahlleistungen (2-Bett-Zimmer und Behandlung durch den Chefarzt) Selbstbehalte bei der Beihilfeberechnung berücksichtigt.

Des Weiteren sind aufgrund einer Zahnsanierung zahntechnische Leistungen (Laborkosten) angefallen. Da von diesen Laborkosten nur 60 % als beihilfefähig anerkannt werden, verbleibt noch ein Eigenanteil, der durch die Beihilfe nicht gedeckt ist.

 

Zusammenfassung der in einem Kalenderjahr angefallenen Selbstbehalte (ohne Berücksichtigung der Belastungsgrenze):

 

Kostendämpfungspauschale:                                                                            105,00

Bemessungssatz abhängiger Selbstbehalt zahntechnische Leistungen 500,00

Bemessungssatz abhängige Eigenbeteiligung für Wahlleistungen          200,00

im Krankenhaus (Chefarzt, 2-Bett-Zimmer)

Belastung/Abzüge für ein Jahr insgesamt                                                   805,00

 

Durch die zum 01.01.2010 eingeführte Belastungsgrenze reduziert sich die finanzielle Belastung wie folgt:

 

Aufgrund der Jahresbezüge ist eine persönliche Belastungsgrenze

festgesetzt auf                                                                                                       585,00*

* 2 % des Ruhegehaltes nach der Besoldungsgruppe A10 = 585,36 Euro; für die Beispielrechnung gerundet auf 585,00 Euro

 

Selbstbehalte oberhalb der Belastungsgrenze dürfen nicht abgezogen werden.

Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden Beispielfall die Belastungsgrenze von 585,00 Euro durch die nach § 15 BVO zu berücksichtigenden Abzüge in Höhe von 805,00 Euro um 220,00 Euro überschritten wurde. Der Betrag von 220,00 Euro wird daher zusätzlich zur Beihilfe ausgezahlt.

 

 

Bitte beachten Sie, dass der Selbstbehalt für zahntechnische Leistungen und die Eigenbeteiligung für Wahlleistungen im Krankenhaus nur in Höhe des jeweils anzuwendenden Beihilfebemessungssatzes nach § 12 BVO berücksichtigt wird.

 

Die für Sie maßgebliche Belastungsgrenze und die hierauf bereits angerechneten Beträge werden von der Beihilfestelle berechnet. Sie können der dem Beihilfebescheid als Anlage beigefügten Zusammenstellung der Aufwendungen (Berechnungsbogen) entnommen werden.