Was genau ist Beihilfe?
Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Beihilfe?
Können auch meine Angehörigen (Ehegatte und Kind(er)) Beihilfen erhalten?
In welcher Höhe kann ich eine Beihilfe erhalten (Beihilfebemessungssatz)?
Wie decke ich meine restlichen Aufwendungen ab?
Freie Heilfürsorge und Beihilfe – Geht das überhaupt?
Kann ich als Polizeivollzugsbeamter Aufwendungen bei der Beihilfe einreichen?
Welche Aufwendungen sind für meine berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig?
Wie beantrage ich eine Beihilfe und was muss ich dabei beachten?
Die Gewährung von Beihilfen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) ist ein wesentlicher Bestandteil der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten.
Während der Beamte mit dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellt, übernimmt der Dienstherr die Verpflichtung, ihm und seiner Familie einen standesgemäßen Lebensunterhalt zu gewähren.
Dabei dienen die durch das Besoldungsgesetz festgelegten Dienstbezüge zur Deckung des regelmäßigen Unterhalts; zur Bestreitung der den Normalbedarf übersteigenden Bedürfnisse – u. a. im Krankheitsfall – dienen die Beihilfen.
Sie werden Polizeivollzugsbeamten zusätzlich zur freien Heilfürsorge gewährt.
Nach der vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium erlassenen Beihilfenverordnung regelt sich die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen.
Bei der Bemessung der Beihilfen werden insbesondere der Familienstand, die Art der Aufwendung und die Leistungen der Versicherung berücksichtigt.
Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Beihilfe?
Mit Beginn der Ausbildung zum Beamten im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen werden Sie zum Polizeikommissaranwärter ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
Durch diese – für die Dauer Ihrer Ausbildung befristete – Berufung in das Beamtenverhältnis sind Sie gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 BVO ab dem Tag Ihrer Ernennung (Aushändigung der Ernennungsurkunde) eine beihilfeberechtigte Person und können für krankheitsbedingte Aufwendungen eine Beihilfe beantragen.
Den Status einer beihilfeberechtigten Person verlieren Sie automatisch mit dem Tag der Beendigung Ihres Beamtenverhältnisses (Aushändigung der Entlassungsurkunde).
Können auch meine Angehörigen (Ehegatte und Kind(er)) Beihilfen erhalten?
Angehörige, die nicht selbst beihilfeberechtigt sind, können selbst keine Beihilfen beantragen. Nur Sie selbst als beihilfeberechtigte Person können für Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte/Kind(er)) krankheitsbedingte Aufwendungen in Ihrem Beihilfeantrag geltend machen.
Voraussetzung hierfür ist:
In welcher Höhe kann ich eine Beihilfe erhalten (Beihilfebemessungssatz)?
Die Beihilfe deckt nur einen gewissen Anteil der Kosten der entstandenen Aufwendungen in Krankheit-, Geburts- und Todesfällen.
Die Höhe des sogenannten Bemessungssatzes richtet sich dabei nach Ihrem Familienstand:
Wie decke ich meine restlichen Aufwendungen ab?
Es empfiehlt sich, für die verbleibenden Aufwendungen, die durch die Beihilfe nicht abgedeckt sind, eine private Krankenversicherung abzuschließen.
Beachten Sie jedoch bei Vertragsabschluss, dass die Leistungen aus Beihilfe und Versicherung 100 % des Rechnungsbetrages nicht übersteigen.
Beispiel: berücksichtigungsfähige Kinder = Beihilfe 80 v. H./private Krankenversicherung 20 v. H.
Bei erstmaliger Antragstellung ist ein Versicherungsnachweis über die prozentuale Höhe der privaten Versicherung dem Antrag beizufügen.
An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beihilfestelle keine Empfehlung zugunsten bestimmter privater Krankenversicherungen oder gesetzlichen Krankenkassen geben darf!
Freie Heilfürsorge und Beihilfe – Geht das überhaupt?
Kann ich als Polizeivollzugsbeamter Aufwendungen bei der Beihilfe einreichen?
Als Polizeibeamter sind Sie in erster Linie auf die Leistungen der freien Heilfürsorge angewiesen. Diese gewährleistet eine kostenlose und umfassende Gesundheitsfürsorge.
Der Anspruch auf freie Heilfürsorge beinhaltet gemäß der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (FHVOPol):
Polizeivollzugsbeamte können Beihilfen insbesondere noch erhalten:
Zu Aufwendungen für Hilfsmittel (z. B. Brillen), die von der freien Heilfürsorge ganz oder nur teilweise erstattet werden, können Polizeivollzugsbeamten keine Beihilfen erhalten.
Welche Aufwendungen sind für meine berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig?
Beihilfefähig sind insbesondere Aufwendungen für:
Maßgebend für die Beihilfefähigkeit der einzelnen Aufwendungen ist die Beihilfenverordnung in der jeweils aktuellen Fassung.
Dabei ist zu beachten, dass sich Einschränkungen der Beihilfefähigkeit ergeben können, d. h. dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe anerkannt werden können.
Wie beantrage ich eine Beihilfe und was muss ich dabei beachten?
Beihilfen können grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag des Beihilfeberechtigten gewährt werden.
Für die Antragstellung sind die vorgeschriebenen Formulare – Antrag auf Zahlung einer Beihilfe (Langantrag) bzw. Kurzantrag auf Zahlung einer Beihilfe, ggf. mit den entsprechenden Anlagen (Anlage Kind, Anlage Pflege) – zu verwenden.
Diese erhalten Sie in Ihrer Dienststelle oder im Internetangebot der Bezirksregierung Düsseldorf.
Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (Rechnungsdatum, Beschaffungsdatum bei Heil- oder Hilfsmitteln) beantragt wird.
Bitte beachten Sie bei der Antragstellung die folgenden Punkte, um Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrages, u. a. aufgrund unvollständiger Angaben, zu vermeiden:
Hinweise zum Antragsvordruck:
Wir hoffen, diese Ausführungen erleichtern Ihnen den Umgang mit der Beihilfe.
* Hinweis: Damit dieses Informationsblatt übersichtlich bleibt, wurde auf eine männlich/weiblich Formulierung verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch für Frauen.
Carla Frisch (NUR INTERNETAUFTRITT)
23 (Dezernat 23: Beihilfe)
E-Mail an Ansprechpartner/in Carla Frisch (NUR INTERNETAUFTRITT)
Tel.: 0211 475-3243
Fax: 0211 475-5989