Informationen zum Beihilferecht für Lehramtsanwärter/ Lehramtsanwärterin-nen/Studienreferendare*
Was genau ist Beihilfe?
Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Beihilfe?
Können auch meine Angehörigen (Ehegatte und Kind(er)) Beihilfen erhalten?
In welcher Höhe kann ich eine Beihilfe erhalten (Beihilfebemessungssatz)?
Wie decke ich meine restlichen Aufwendungen ab?
Welche Aufwendungen kann ich bei der Beihilfe geltend machen?
Wie beantrage ich eine Beihilfe und was muss ich dabei beachten?
Die Gewährung von Beihilfen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) ist ein wesentlicher Bestandteil der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten.
Während der Beamte mit dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellt, übernimmt der Dienstherr die Verpflichtung, ihm und seiner Familie einen standesgemäßen Lebensunterhalt zu gewähren.
Dabei dienen die durch das Besoldungsgesetz festgelegten Dienstbezüge zur Deckung des regelmäßigen Unterhalts; zur Bestreitung der den Normalbedarf übersteigenden Bedürfnisse – u. a. im Krankheitsfall – dienen die Beihilfen.
Nach der vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium erlassenen Beihilfenverordnung regelt sich die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen.
Bei der Bemessung der Beihilfen werden insbesondere der Familienstand, die Art der Aufwendung und die Leistungen der Versicherung berücksichtigt.
Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Beihilfe?
Mit Beginn der Ausbildung zum Beamten im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen werden Sie zum Lehramtsanwärter bzw. zum Studienreferendar ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
Durch diese – für die Dauer Ihrer Ausbildung befristete – Berufung in das Beamtenverhältnis sind Sie gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 BVO ab dem Tag Ihrer Ernennung (Aushändigung der Ernennungsurkunde) eine beihilfeberechtigte Person und können für krankheitsbedingte Aufwendungen eine Beihilfe beantragen.
Den Status einer beihilfeberechtigten Person verlieren Sie automatisch mit dem Tag der Beendigung Ihres Beamtenverhältnisses, d. h. mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und Aushändigung bzw. Zustellung des Zeugnisses der II. Staatsprüfung.
Können auch meine Angehörigen (Ehegatte und Kind(er)) Beihilfen erhalten?
Angehörige, die nicht selbst beihilfeberechtigt sind, können selbst keine Beihilfen beantragen. Nur Sie selbst als beihilfeberechtigte Person können für Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte/Kind(er)) krankheitsbedingte Aufwendungen in Ihrem Beihilfeantrag geltend machen.
Voraussetzung hierfür ist:
In welcher Höhe kann ich eine Beihilfe erhalten (Beihilfebemessungssatz)?
Die Beihilfe deckt nur einen gewissen Anteil der Kosten der entstandenen Aufwendungen in Krankheit-, Geburts- und Todesfällen.
Die Höhe des sogenannten Bemessungssatzes richtet sich dabei nach Ihrem Familienstand:
Wie decke ich meine restlichen Aufwendungen ab?
Es empfiehlt sich, für die verbleibenden Aufwendungen, die durch die Beihilfe nicht abgedeckt sind, eine private Krankenversicherung abzuschließen.
Beachten Sie jedoch bei Vertragsabschluss, dass die Leistungen aus Beihilfe und Versicherung 100 % des Rechnungsbetrages nicht übersteigen.
Beispiel: berücksichtigungsfähige Kinder = Beihilfe 80 v. H./private Krankenversicherung 20 v. H.
Bei erstmaliger Antragstellung ist ein Versicherungsnachweis über die prozentuale Höhe der privaten Versicherung dem Antrag beizufügen.
Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass keine Beihilfe gewährt werden kann, wenn Sie oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen (ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw.) von der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beihilfestelle keine Empfehlung zugunsten bestimmter privater Krankenversicherungen oder gesetzlichen Krankenkassen geben darf!
Welche Aufwendungen kann ich bei der Beihilfe geltend machen?
Beihilfefähig sind insbesondere Aufwendungen für:
Maßgebend für die Beihilfefähigkeit der einzelnen Aufwendungen ist die Beihilfenverordnung in der jeweils aktuellen Fassung.
Dabei ist zu beachten, dass sich Einschränkungen der Beihilfefähigkeit ergeben kön-nen, d. h. dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe anerkannt werden können.
Wie beantrage ich eine Beihilfe und was muss ich dabei beachten?
Beihilfen können grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag des Beihilfeberechtigten gewährt werden.
Für die Antragstellung sind die vorgeschriebenen Formulare – Antrag auf Zahlung einer Beihilfe (Langantrag) bzw. Kurzantrag auf Zahlung einer Beihilfe, ggf. mit den entsprechenden Anlagen (Anlage Kind, Anlage Pflege) – zu verwenden.
Diese erhalten Sie in den Sekretariaten der Studienseminare, weiterführenden Schulen oder im Internetangebot der Bezirksregierung Düsseldorf.
Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (Rechnungsdatum, Beschaffungsdatum bei Heil- oder Hilfsmitteln) beantragt wird.
Bitte beachten Sie bei der Antragstellung die folgenden Punkte, um Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrages, u. a. aufgrund unvollständiger Angaben, zu vermeiden:
Hinweise zum Antragsvordruck:
Wir hoffen, diese Ausführungen erleichtern Ihnen den Umgang mit der Beihilfe und wünschen Ihnen viel Erfolg im Referendariat.
* Hinweis: Damit dieses Informationsblatt übersichtlich bleibt, wurde auf eine männlich/weiblich Formulierung verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch für Frauen.