Krankenhausplanung nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
Krankenhausplanung bedeutet die Fortschreibung des Krankenhausplans NRW im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Düsseldorf. Für die Zwecke der Krankenhausplanung ist Nordrhein-Westfalen in 16 Versorgungsgebiete aufgeteilt. Zum Regierungsbezirk Düsseldorf zählen die Versorgungsgebiete 1 bis 4. Den einzelnen Versorgungsgebieten gehören folgende Kreise und kreisfreien Städte an:
Versorgungsgebiet 1: Düsseldorf, Remscheid, Solingen, Wuppertal und Kreis Mettmann.
Versorgungsgebiet 2: Essen, Oberhausen und Mülheim.
Versorgungsgebiet 3: Duisburg, Kreis Kleve und Kreis Wesel.
Versorgungsgebiet 4: Krefeld, Mönchengladbach, Kreis Neuss und Kreis Viersen.
Der Krankenhausplan weist den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine ortsnahe, bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser und Ausbildungsstätten aus. Er besteht aus den Rahmenvorgaben und den regionalen Planungskonzepten.
Damit nur bedarfsgerechte Betten vorgehalten und finanziert werden, prüft die Bezirksregierung regelmäßig die Auslastungen sämtlicher bettenführender Abteilungen der Krankenhäuser.
Schwerpunktfestlegungen, wie sie nach dem früheren Krankenhausgesetz möglich waren, werden nach dem KHGG NRW nicht mehr in den Krankenhausplan aufgenommen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Ambulante Behandlung im Krankenhaus
Iris Advocaat
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