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Gesundheit und Soziales - Krankenhauswesen
 

 
 

07.11.2011

Regionale Planungskonzepte

Regionale Planungskonzepte nach § 14 KHGG NRW           

Zu Verhandlungen über regionale Planungskonzepte können Krankenhausträger, die Verbände der Krankenkassen sowie die Bezirksregierung und das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA)  des Landes Nordrhein-Westfalen auffordern.

Gegenstand der regionalen Planungskonzepte ist vor allem die Vereinbarung von Angebotsstrukturen und Bettenkapazitäten. Auch die Schließung oder der Aufbau von Abteilungen oder Modellvorhaben können verhandelt werden.

Die regionalen Planungskonzepte werden - unter Einbeziehung der umliegenden Krankenhäuser - von den Krankenhausträgern und den Krankenkassenverbänden gemeinsam und gleichberechtigt erarbeitet. Das so entstandene regionale Planungskonzept wird der Bezirksregierung zur Prüfung und Bewertung vorgelegt. Danach hört das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA) die an der Krankenhausplanung Beteiligten an und entscheidet abschließend.

Die Bezirksregierung legt daraufhin die neue Struktur des Krankenhauses mit allen bettenführenden und nicht bettenführenden Abteilungen per Bescheid fest.

Damit ist das Krankenhaus mit der im Feststellungsbescheid beschriebenen Struktur Bestandteil des Krankenhausplans NRW.

Die Krankenkassen sind bei diesen sog. Plankrankenhäusern verpflichtet, bei Vorliegen von stationärer bzw. teilstationärer Behandlungsbedürftigkeit die aus der Versorgung im Krankenhaus resultierenden Kosten zu tragen. Ferner können Plankrankenhäuser Investitionsmittel des Landes erhalten.

Für die Krankenhausförderung ist ebenfalls das Dezernat 24 der Bezirksregierung Düsseldorf zuständig.