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Gesundheit und Soziales - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie
 

 
 

28.12.2009

Zahnmedizin

Nach § 19 Abs. 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) werden unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten eines verwandten Studiums im In- und Ausland sowie eines im Ausland betriebenen Zahnheilkundestudiums in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet und die im Rahmen dieses Studiums abgelegten Prüfungen anerkannt, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.

Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn das Studium im In- und Ausland nach Art und Umfang der in der Approbationsordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Ausbildung entspricht.

Wichtiger Hinweis

  • Ab 30. Juni 2006 (Antragseingang)  werden Gebühren für die Anerkennung von Studienleistungen in Höhe von 15, 20 bzw. 25 Euro gemäß Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben.

Zu den am häufigsten gestellten Fragen erhalten Sie hier weitere Informationen.

Ansprechpartner: Tel.:  0211 / 475-5165       Fax: 0211 / 475-5899