Nach § 19 Abs. 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) werden unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten eines verwandten Studiums im In- und Ausland sowie eines im Ausland betriebenen Zahnheilkundestudiums in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet und die im Rahmen dieses Studiums abgelegten Prüfungen anerkannt, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.
Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn das Studium im In- und Ausland nach Art und Umfang der in der Approbationsordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Ausbildung entspricht.
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