Hauptnavigation



 
Gesundheit und Soziales - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie
 

 
 

28.12.2009

Nicht EU-Apothekerinnen und -Apotheker

Für die Prüfung, ob ein im Ausland erworbenener Studienabschluss in Pharmazie, die Antragstellerin / den Antragsteller berechtigt den Beruf der Apothekerin / des Apothekers in Deutschland auszuüben, ist in Nordrhein-Westfalen das Dezernat 24 der jeweiligen Bezirksregierung zuständig.

Auch für die Ermittlung der Gleichwertigkeit des pharmazeutischen Ausbildungsstandes bei Nicht-EU-Apothekerinnen/Apothekern, ist zunächst das Dezernat 24 der jeweiligen Bezirksregierung auszusuchen.

Nachfolgend werden Sie über

informiert.