Nicht EU-Apothekerinnen und -Apotheker
Für die Prüfung, ob ein im Ausland erworbenener Studienabschluss in Pharmazie, die Antragstellerin / den Antragsteller berechtigt den Beruf der Apothekerin / des Apothekers in Deutschland auszuüben, ist in Nordrhein-Westfalen das Dezernat 24 der jeweiligen Bezirksregierung zuständig.
Auch für die Ermittlung der Gleichwertigkeit des pharmazeutischen Ausbildungsstandes bei Nicht-EU-Apothekerinnen/Apothekern, ist zunächst das Dezernat 24 der jeweiligen Bezirksregierung auszusuchen.
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