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Gesundheit und Soziales - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie
 

 
 

28.12.2009

Nicht EU-Ärztinnen und -Ärzte

Für die Prüfung, ob ein im Ausland erworbenener Studienabschluss in Humanmedizin, die Antragstellerin / den Antragsteller berechtigt den Beruf der Ärztin / des Arztes in Deutschland auszuüben, ist in Nordrhein-Westfalen das Dezernat 24 der jeweiligen Bezirksregierung zuständig, in dessen Regierungsbezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Auch für die Ermittlung der Gleichwertigkeit des ärztlichen Ausbildungsstandes bei Nicht-EU-Ärztinnen/Ärzten, ist zunächst das Dezernat 24 der jeweiligen Bezirksregierung auszusuchen.

Nachfolgend werden Sie über

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