Für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen von EU- und Drittstaatlern ist das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie NRW (LPA) bei der Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Eine Gleichwertigkeitsprüfung beim LPA ist vor einer Entscheidung über die Führung der Berufsbezeichnung durch die unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter) durchzuführen.
Ein solches Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren ist unter anderen für folgende nichtakademische Heilberufe notwendig:
- Diätassistent/in
- Ergotherapeut/in
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Fachweiterbildungen zur Intensivpflege, OP/Anästhesie etc.
- Hebamme / Entbindungspfleger
- Logopäde/in
- Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in
- Medizinisch–technische/r Laborassistent/in
- Medizinisch–technische/r Radiologieassistent/in
- Medizinisch–technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik
- Orthoptist/in
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
- Physiotherapeut/in
- Podologe/in
- Rettungsassistent/in
Das LPA ist für die fachliche Feststellung der Gleichwertigkeit an Hand der vorgelegten Ausbildungsnachweise zuständig. Antragsberechtigt sind Personen mit einem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder Personen, die in naher Zukunft eine berufliche Tätigkeit in NRW aufnehmen möchten. Das Verfahren beruht auf der in den einzelnen Berufsgesetzen in nationales Recht umgewandelten EU-Richtlinie 2005/36/EG und der Berufsanerkennungsdurchführungsverordnung (BerufsanDVO-NRW).
Die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens beim LPA ist für den Antragsteller gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr beträgt 200 bis 350 Euro. Die Gebühr wird bereits mit der Antragstellung fällig und wird anteilig auch erhoben, wenn der Antrag abgelehnt oder von Ihnen zurückgezogen wird. In der Regel wird die Verwaltungsgebühr erst mit dem Abschluss des Verfahrens festgesetzt und ist innerhalb einer angemessenen Frist zu zahlen. Über die Gebühr hinaus kann Auslagenersatz für die Durchführung von praktischen Prüfungen von den mit der Durchführung betrauten Institutionen gefordert werden. Wenn praktische Prüfungen erforderlich sind, kann zusätzlich eine spezielle Haftpflichtversicherung notwendig sein.
Vor der Einleitung eines Berufsanerkennungsverfahrens muss sich die antragstellende Person für einen Beruf entscheiden, der in Deutschland anerkannt werden soll. Eine gestufte Anerkennung ist nicht möglich (z. B. ist bei bereits erfolgter Berufsanerkennung als Krankenpflegehelferin oder Altenpflegehelferin die Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht mehr möglich). Auch eine doppelte Anerkennung aufgrund einer ausländischen Ausbildung für einen Beruf im Bereich der Krankenpflege und einem Beruf in der Altenpflege ist nicht möglich.
Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt immer voraus, dass es sich bei der im Ausland erworbenen Ausbildung um eine einschlägige Ausbildung in Deutschland handelt. Eine einschlägige Ausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsziele, -inhalte und -schwerpunkte annähernd die gleichen sind, wie bei der deutschen Ausbildung im entsprechenden Beruf. Bei gravierenden Abweichungen der ausländischen Ausbildung oder der Absolvierung einer in Deutschland nicht vorkommenden Berufsbildung (z. B. Feldscher) müssen die entsprechen Anträge wegen fehlender Einschlägigkeit abgelehnt werden.
Auskünfte zum Stand des Verfahrens sind nach erst Auswertung der eingereichten Unterlagen und Übersendung einer Eingangsbestätigung möglich. Das mit der Eingangsbestätigung mitgeteilte Aktenzeichen ist bei allen schriftlichen und mündlichen Anfragen unbedingt anzugeben. Wenn im Einzelfall eine direkte Entscheidung getroffen werden kann, wird von einer Eingangsbestätigung abgesehen.
Ausbildungsnachweise etc. müssen im Original oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden. Bei wichtigen Dokumenten (Diplome etc.), die nur unter erheblichen Aufwand wiederbeschafft werden können, ist von der Übersendung von Originaldokumenten abzusehen. Akzeptiert werden u. a. beglaubigte Kopien von Stadtverwaltungen, anderen Behörden, kirchlichen Institutionen (z. B. Pfarramt) und den diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland. Für in ausländischen Sprachen verfasste Unterlagen sind Übersetzungen von einem in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anzufertigen. In diesem Antragsverfahren können nur Übersetzungen berücksichtigt werden, die von Originaldokumenten gefertigt wurden. In Nordrhein-Westfalen zugelassene Dolmetscher und Übersetzer können sie im Internet unter http://www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de ersehen. Es kann sinnvoll sein, von Übersetzungen direkt zwei Ausfertigungen erstellen zu lassen, wenn die Übersetzungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung benötigt werden. Die hier eingereichten Unterlagen werden grundsätzlich nicht zurückgegeben.
Nicht in Deutschland gefertigte Übersetzungen können nur anerkannt werden, wenn der Übersetzer von der jeweiligen diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wurde oder die diplomatische Vertretung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung bestätigt (§ 4 Abs. 2 BerufsanDVO-NRW).
Eine automatische Anerkennung ist nur bei Ausbildungen von EU-Staaten in den Berufen Gesundheits- und Krankenpfleger/in und Hebamme/Entbindungspfleger möglich. Die automatische Anerkennung gilt nur für die in den Anhängen 5.2.3. und 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Berufsbezeichnungen unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Stichtage. Wenn Ihre Berufsbezeichnung dort nicht aufgeführt wurde, aber trotzdem die Mindestanforderungen der Art. 31 und 40 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind, ist eine Konformitätsbescheinigung des Ausbildungsstaates erforderlich.
Bei allen anderen Ausbildungen ist ein Ausbildungsvergleich notwendig. Für die Durchführung dieses Vergleiches ist ein Nachweis über den Umfang und die Inhalte der gesamten absolvierten Ausbildung auf Stundenbasis erforderlich. Punktsysteme wie z. B. das ECTS-Punktesystem sind keine Grundlage eines Ausbildungsvergleichs.
Ausbildungsdefizitenkönnen bei in der Europäischen Union, EWR-Staaten und der Schweiz absolvierten Ausbildungen durch die Ablegung einer auf die defizitären Bereiche der Ausbildung begrenzten Eignungsprüfung oder einem ebenfalls auf diese Bereiche begrenzten Anpassungslehrgang ausgeglichen werden. Bei Ausbildungen in allen übrigen Staaten ist, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist oder sie nur mit unangemessenen zeitlichen oder sächlichen Aufwand feststellbar ist, stets eine mündliche und praktische Eignungsprüfung, die sich auf den gesamten Inhalt der jeweiligen staatlichen Prüfung erstreckt, abzulegen.
Bezüglich der Schulen und Bildungseinrichtungen, die Anpassungslehrgänge anbieten können, wird auf die zur Verfügung gestellte Liste „Schulen des Gesundheitswesen“ verwiesen (siehe unten).
Hinsichtlich aller Eignungsprüfungen wird daraufhingewiesen, dass diese Prüfungen in Deutsch durchgeführt werden. Sprachliche Defizite bleiben bei der Durchführung der Prüfung unberücksichtigt. Deshalb ist eine Prüfungsvorbereitung in Form von Praktika oder bei Ausbildungen aus Nicht-EU-Ländern sogar ein mehrmonatiger Lehrgang, der auf die sprachlichen Defizite Rücksicht nimmt sinnvoll. Nach ausreichender Vorbereitung ist Ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer Prüfung rechtzeitig dem LPA mitzuteilen, da die Prüfungen organisiert werden müssen und hierbei Ladungsfristen zu berücksichtigen sind.
Weitere Informationen zum Antragsverfahren entnehmen Sie bitte dem zur Verfügung stehenden Antragsvordruck und dem Merkblatt. Um sachgerecht über Ihren Antrag entscheiden zu können, ist ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck sowie die aus dem Merkblatt ersichtlichen Unterlagen notwendig.
Wichtiger Hinweis für niederländische Ausbildungen:
Alle in den Niederlanden an einer Hochschule ausgebildete Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden müssen ihre Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland anerkennen lassen, um hier den erlernten Beruf ausüben zu dürfen. Eine automatische Anerkennung ist nach den Bestimmungen der Europäischen Union nicht vorgesehen. Auch für diese Antragsverfahren ist das auf dieser Homepage hinterlegte Antragsformular zu verwenden. Bitte auch das hinterlegte Merkblatt beachten.
Für die Bearbeitung dieser Anträge auf Berufsanerkennung ist Frau Danes Ihre Ansprechsprechpartnerin.
Kontaktdaten:
Postanschrift:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 24
Landesprüfungsamt für Medizin,
Psychotherapie und Pharmazie
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Persönliche Vorsprache:
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Zu erreichen mit öffentlichen Verkehrsmittel ab Düsseldorf Hbf mit den U-Bahnen der Linien U 78 und U 79 bis Haltestelle „Theodor-Heuss-Brücke“ oder mit den Bussen der Linien 721 / 722 bis zur Haltestelle „Nordfriedhof“.
Sprechzeiten: Di. u. Do. 8.30 - 12.00 Uhr, 13.30 - 15.00 Uhr oder nach Vereinbarung
Ansprechpartner:
| Name | Telefon | Zimmer | |
|---|---|---|---|
| Herr Basner | 0211 475-5152 | 1054 | michael.basner@brd.nrw.de |
| Herr Gunia | 0211 475-4152 | 1054 | roland.gunia@brd.nrw.de |
| Frau Wecks | 0211 475-5268 | 1051 | angelika.wecks@brd.nrw.de |
Nur für niederländische Ausbildungen:
| Name | Telefon | Zimmer | |
|---|---|---|---|
| Frau Danes | 0211 475-4161 | 1060 | barbara.danes@brd.nrw.de |
| Frau Ingenbleek-Küppers | 0211 475-5257 (Vormittags) | 1055 | elisabeth.ingenbleek-kueppers@brd.nrw.de |
Telefax 0211 475-4899 + 5899
Grundsätzlich ist eine persönliche Vorsprache z. B. für die Abgabe der Antragsunterlagen nicht erforderlich. In besonders gelagerten Fällen kann nach Übersendung der Eingangsbestätigung eine persönliche Vorsprache sinnvoll sein. Empfohlen hierbei wird die Vereinbarung eines Gesprächstermins, um mögliche Wartezeiten zu vermeiden.
Zuständigkeiten der unteren Gesundheitsbehörden
Die weitere Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, die Durchführung der Prüfung von Sprachkenntnissen liegt weiterhin in der Zuständigkeit des für Ihren Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes bei den Kreisen- bzw. kreisfreien Städten. Im Rahmen dieses, ebenfalls gebührenpflichtigen, Antragsverfahrens bei den unteren Gesundheitsbehörden werden die Sprachkenntnisse, die gesundheitliche Eignung und die persönliche Zuverlässigkeit geprüft.
Ohne den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse in der Umgangs- und Fachsprache darf keine Erwerbstätigkeit in einem nichtakademischen Heilberuf aufgenommen werden.
Die persönliche Zuverlässigkeit ist grundsätzlich mit einem polizeilichen Führungszeugnis der Belegart 0 nachzuweisen.
Die unteren Gesundheitsbehörden sind ebenfalls weiterhin zuständig für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistenden gemäß Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG.
Merkblatt zum Verfahrensablauf
