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Gesundheit und Soziales - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie
 

 
 

30.12.2011

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Die staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes umfasst einen schriftlichen und mündlichen Teil (§ 8 Abs. 1 KJPsychTh-APrV)

Der Prüfling legt die Prüfung bei der zuständigen Behörde ab. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7 Abs. 1 an der Ausbildung teilnimmt (§ 8 Abs. 2 KJPsychThAPrV).

Gesetzliche Grundlagen

  • die Allgemeinen Prüfungsbestimmungen regeln die §§ 7 - 15 KJPsychTh-APrV,
  • die Besonderen Prüfungsbestimmungen regeln die §§ 16 - 18 KJPsychTh-APrV.

Ansprechpartner:

0211 475-5171

0211 475-5173

Zu den am häufigsten gestellten Fragen erhalten Sie hier weitere Informationen.