Die staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes umfasst einen schriftlichen und mündlichen Teil (§ 8 Abs. 1 KJPsychTh-APrV)
Der Prüfling legt die Prüfung bei der zuständigen Behörde ab. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7 Abs. 1 an der Ausbildung teilnimmt (§ 8 Abs. 2 KJPsychThAPrV).
0211 475-5171
0211 475-5173
Zu den am häufigsten gestellten Fragen erhalten Sie hier weitere Informationen.
