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Gesundheit und Soziales - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie
 

 
 

30.12.2011

Psychologische Psychotherapeuten

Die staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes umfasst einen schriftlichen und mündlichen Teil (§ 8 Abs. 1 PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-APrV)

Der Prüfling legt die Prüfung bei der zuständigen Behörde ab. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7 Abs. 1 an der Ausbildung teilnimmt (§ 8 Abs. 2 PsychTh-APrV).

Die Allgemeinen Prüfungsbestimmungen regeln die §§ 7 - 15 PsychTh-APrV,
die Besonderen Prüfungsbestimmungen regeln die §§ 16 - 18 PsychTh-APrV.

Ansprechpartner

0211 475-5171
0211 475-5173

Weitere Informationen erhalten Sie über die Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen.