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Gesundheit und Soziales - Medizinische Angelegenheiten
 

 
 

23.09.2010

Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes (Berufserlaubnis)

Personen, die nach Abschluss ihrer Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf der Ärztin/des Arztes, der Zahnärztin/des Zahnarztes, der Apothekerin/des Apothekers oder der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten ohne Approbation ausüben wollen, kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des jeweiligen Berufes erteilt werden.

 

Rechtsgrundlagen hierfür sind

-         für den Beruf der Ärztin/des Arztes: § 10 Bundesärzteordnung (BÄO)

-         für den Beruf der Zahnärztin/des Zahnarztes: § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)

-         für den Beruf der Apothekerin/des Apothekers: § 11 Bundes-Apothekerordnung (BApO)

-         für den Beruf der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten: § 4 Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

 

Auf die Erteilung einer Berufserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch, sondern nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dieser wird von der zuständigen Behörde im Einzelfall eine Güter- und Interessenabwägung zugrunde gelegt, in der die privaten Interessen der Antragstellenden und die öffentlichen Belange, die für oder gegen die Erteilung einer Berufserlaubnis sprechen, gewürdigt werden.

 

Grundsätzlich sind für die Beantragung einer Berufserlaubnis folgende Unterlagen einzureichen:

 

1.

ein persönlicher, formloser, kurzgefasster Antrag in deutscher Sprache – bitte unterschreiben

2.

ein aktueller Lebenslauf mit Lichtbild, in dem auch der Studiengang sowie der berufliche Werdegang darzustellen sind – bitte unterschreiben

3.

die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern (amtlich beglaubigte Kopien)

4.

bei Verheirateten: die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch; bei Lebenspartnern: aktuelle Bestätigung der zuständigen Behörde über den Partnerschaftsnamen, z.B. Lebenspartnerschaftsurkunde (jeweils amtlich beglaubigte Kopien)

5.

ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers, z.B. in Form einer amtlich beglaubigten Kopie des Personalausweises oder des Reisespasses, einer Einbürgerungsurkunde, eines Ausweises für Vertriebene oder Flüchtlinge A oder B oder andere entsprechende Dokumente. Eine Melde oder Aufenthaltsbescheinigung alleine ist nicht ausreichend und kann nicht anerkannt werden.

6.

Ein amtliches Führungszeugnis der Belegart „O“, das nicht früher als einen Monat vor Antragstellung ausgestellt sein darf; bei der Beantragung des Führungszeugnisses als Verwendungszweck bitte vermerken lassen: „Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis als Arzt (bzw. Zahnarzt/Apotheker/Psychothera-peut)“; als Adresse ist anzugeben: Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 24, Am Bonneshof 35 , 40474 Düsseldorf

7.

eine schriftliche, persönlich unterschriebene Erklärung folgenden Inhalts:

„Gegen mich <Name> ist kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig und sind keine berufs- bzw. disziplinarrechtlichen Maßnahmen ergriffen oder eingeleitet worden.“

8.

eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor Antragstellung ausgestellt sein darf, und die folgenden Inhalt hat:

„Bei Herrn/Frau <Name> liegen aufgrund ärztlicher Untersuchungen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er/sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet ist.“

Bitte beachten Sie, dass der genaue Wortlaut einzuhalten ist und die Bescheinigung mit Arztstempel, Datum sowie Unterschrift des Arztes versehen sein muss!

Diese Bescheinigung kann auch vom Hausarzt ausgestellt werden, nicht aber von einem Arzt, der mit dem Antragsteller verwandt oder verschwägert oder der der (zukünftige) Arbeitgeber des Antragstellers ist.

9.

Nachweis über eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung

a)         wenn die Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland gemacht wurde: Zeugnis über die ärztliche oder zahnärztliche Prüfung bzw. über die Prüfung als Apotheker oder Psychotherapeut

b)         wenn die Ausbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gemacht wurde: ausländisches Diplom, Notentabellen und ggf. Internaturnachweis oder sonstige Befähigungsnachweise

10.

Antragstellende, die ihre Ausbildung außerhalb des Geltungsbereiches der BÄO, des ZHG, der BApO oder des PsychThG abgeschlossen haben, haben eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der obersten Gesundheitsbehörde des Heimat- bzw. Studienlandes vorzulegen, aus der hervorgeht, das sie zur uneingeschränkten Ausübung des Berufes als Arzt/Zahnarzt/Apotheker/Psychotherapeut berechtigt sind und dass gegen sie keine berufs- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind

11.

Nachweis über das Vorliegen allgemeiner Kenntnisse der deutschen Sprache, welche zumindest en Anforderungen der Stufe B2 des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ (GER) oder einem gleichwertigen Sprachniveau entsprechen (bei berechtigten Zweifeln bleibt eine zusätzliche Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die zuständige Behörde vorbehalten)

von dieser Anforderung kann abgesehen werden, wenn die berufliche Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte oder auf andere Weise hinreichende Deutschkenntnisse glaubhaft nachgewiesen werden konnten)

12.

ggf. Vorlage der Promotionsurkunde und die diesbezügliche Zustimmung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf, zur Führung des Grades

diese Zustimmung ist nicht erforderlich bei einem Grad, der von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, den Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge oder der Päpstlichen Hochschule in Rom erteilt wurde oder bei einem Grad, der in einem Staat erworben wurde, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Äquivalenzabkommen geschlossen hat (Schweiz)

13.

eine amtlich beglaubigte Kopie der Anstellungsbestätigung der Personalabteilung der Einrichtung oder der Beschäftigungsstelle, an der die ärztliche/zahnärztliche/pharmazeutische/psychotherapeutische Tätigkeit ausgeübt werden soll

14.

formlose Erklärung, dass Sie in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Medizinstudium begonnen haben und nicht endgültig durch eine (Vor-)Prüfung gefallen sind – bitte unterschreiben

15.

ausführliche Arbeitszeugnisse über die bisher ausgeübten Tätigkeiten, ggf. mit Arbeitsbuch

16.

von Antragstellenden, die ihre Berufserlaubnis aufgrund ihres besonderen aufenthaltsrechtlichen Status beantragen, sind zusätzlich folgende Unterlagen als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen:

a)     bei bestehender Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mit einer Deutschen/einem Deutschen: amtlich beglaubigter Auszug aus dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsregister, ggf. amtlich beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch (neuestes Datum) vom Standesamt sowie Meldebescheinigung des Ehe- oder Lebenspartners sowie eine Kopie des Personalausweises/Reisespasses des Ehe- oder Lebenspartners

b)     bei Kontingentflüchtlingen: Nachweis über die Rechtsstellung als Kontingentflüchtling

c)      bei Asylberechtigten: rechtskräftiger Bescheid über die Anerkennung als Asylberechtigter

d)     bei Spätaussiedlern: Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweis A oder B, Registrierschein/Aufnahmeschein der Bundesaufnahmestelle, Personalausweis/Einbürgerungsurkunde bzw. Staatsangehörigkeitsausweis (soweit vorhanden)

e)     bei Antragstellenden, die im Besitz einer Einbürgerungszusicherung sind: Einbürgerungszusicherung mit Bescheinigung über den Antrag auf Entlassung aus dem bisherigen Staatsverband

 

Antragstellende, die eine Berufserlaubnis zum Zwecke der Kenntnisvertiefung (sogenannter Erfahrungsaustausch) oder zur Durchführung einer Weiterbildung beantragen, sollen zusätzlich zu den genannten Unterlagen weiter vorlegen:

 

1.

eine formlose, persönlich unterschriebene Erklärung, dass sie nach Abbruch oder Abschluss der Maßnahme (Erfahrungsaustausch oder Weiterbildung) umgehend in ihr Heimatland oder in ein anderes zumutbares Drittland ausreisen werden (Rückkehrverpflichtung)

2.

Bescheinigung der obersten Gesundheitsbehörde des Heimatlandes (sogenanntes Regierungsersuchen), dass die Kenntnisvertiefung bzw. Weiterbildung im Interesse des Landes liegt und sich der Antragstellende freiwillig gegenüber der obersten Gesundheitsbehörde verpflichtet hat, nach Abbruch oder Abschluss der Maßnahme in das Heimatland zurückzukehren. In dieser Bescheinigung soll die oberste Gesundheitsbehörde des Heimatlandes auch eine bestimmte Fachrichtung für die Kenntnisvertiefung bzw. Weiterbildung vorschlagen. Zu beachten ist, dass eine Bescheinigung eines Konsulates oder einer Botschaft nicht ausreichend ist!

3.

Bescheinigung der Verwaltung des Krankenhauses, an dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, über Beginn und Dauer der Maßnahme und unter Nennung des Ausbildungsbefugten

4.

Nachweis über ein Stipendium, durch das der Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes sichergestellt sein muss

 

Bitte beachten Sie:

Im Einzelfall kann es notwendig werden, dass weitere Unterlagen von Ihnen einzureichen sind. Nehmen Sie daher bitte unser Angebot einer persönlichen Beratung wahr.

 

Ihre Ansprechpartner sind:

 

Berufserlaubnisse für Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte:

Buchstaben A - K: Frau Porten,  Telefon: 0211 475-5263, Fax: 0211 475-5900

Buchstaben L - Z: Frau Meier: Telefon 0211 475-4261, Fax: 0211 475-5900

 

Berufserlaubnisse für Apothekerinnen/Apotheker:

Frau Jeschwitz, Telefon: 0211 475-5261, Fax: 0211 475-5900

 

Berufserlaubnisse für Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten:

Frau Porten, Telefon: 0211 475-5263, Fax: 0211 475-5900

 

Sprechzeiten:
Dienstag und Donnerstag von 09.00 - 12.00 Uhr und von 13.00 - 15.00 Uhr

 

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag - Freitag 09.00 - 11.30 Uhr

 

E-Mail: approbation@brd.nrw.de

 

Adresse:

Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 24, Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf