Zweck der öffentlichen Jugendhilfe ist die Förderung der Erziehung und Entwicklung junger Menschen. Bei der Wahl der Mittel hat die Jugendhilfe die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Nach Artikel 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht, d.h . der öffentlichen Jugendhilfe kommt – im Gegensatz zur Schule (Artikel 7 GG) - kein eigenständiger Erziehungsauftrag zu.
Für die Praxis der Jugendhilfe bedeutet dies, dass, solange elterliches Handeln nicht das Kindeswohl gefährdet (vgl. § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch), die öffentliche Jugendhilfe nicht legitimiert ist, eigenständig die Interessen des Kindes gegen die Interessen der Eltern wahrzunehmen. Ihr Handeln muss daher in Konfliktsituationen darauf gerichtet sein, Kindern, Jugendlichen und Eltern Wege aufzuzeigen, wie sie solche Konflikte selbst lösen können.
Die Wahrnehmung des staatliches Wächteramtes - jedenfalls soweit sie mit Eingriffen in die elterliche Erziehungsverantwortung verbunden ist - ist traditionell bei den Vormundschaftsgerichten konzentriert. Lediglich für Eilentscheidungen bei Gefahr im Verzug sehen die §§ 42 und 43 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - SGB VIII eng umrissene Befugnisse des Jugendamtes vor.
Die Leistungen der Jugendhilfe sind:
Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Jugendamt (Träger der öff. Jugendhilfe) wahrgenommen.
Die Bezirksregierung führt die allgemeine Aufsicht über die Jugendämter des Bezirks . Die Träger der Jugendhilfe treffen ihre Entscheidungen im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung ausschließlich in eigener Verantwortung , ohne hierbei an Weisungen oder Empfehlungen gebunden zu sein, so dass nur bei Verstößen gegen geltende Rechtsvorschriften eingeschritten werden kann.
Jede Person ist berechtigt, in Jugendhilfeangelegenheiten Beschwerden vorzubringen . Die Beschwerde kann in Form einer Petition beim Petitionsausschuß des Landtags Nordrhein -Westfalen eingebracht oder aber auf direktem Wege an die Bezirksregierung Düsseldorf herangetragen werden. Diesbezüglich wird dann eine Prüfung der Angelegenheit
Ralf Pint
24 (Dezernat 24: Öffentliche Gesundheit, medizinische und pharmazeutische Angelegenheiten, Sozialwesen, Krankenhausförderung, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie, Sozialpolitische Förderprogramme)
E-Mail an Ansprechpartner/in Ralf Pint
Tel.: 0211-475-3060
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