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Phenolphthalein krebserzeugend

In der 31. ATP zur EG-Kennzeichnungsrichtlinie, die am 15.1.2009 veröffentlicht wurde, wurde Phenolphthalein in Konzentrationen von 1% und mehr als krebserzeugend Kategorie 2 eingestuft. Diese Einstufung ist ab dem 1. Juni 2009 rechtsverbindlich.

Dies bedeutet für die allgemeinbildenden Schulen in NRW, dass Phenolphthalein in Konzentration von 1% und mehr nicht mehr verwendet werden darf, weder in Schüler- noch in Lehrerversuchen.

Phenolphthaleinlösungen mit Konzentrationen unter 1% können weiterhin verwendet werden.

Ob Phenolphthalein bei einer Neuauflage der RISU-NRW in die Ausnahmeliste (Tabelle 2) aufgenommen werden kann, ist noch offen.

 
 

Montag, 21. Mai 2012