Gesetzlicher Auftrag und damit vornehmste Aufgabe der Enteignungsbehörde ist es , in "jedem Stand des Verfahrens auf eine (gütliche) Einigung hinzuwirken". Dieser Aufgabe kommt sie nach, in dem sie sich im Rahmen informeller Gespräche, aber auch im förmlichen Verfahren mit den Beteiligten an einen Tisch setzt, um über vorhandene Möglichkeiten zu informieren und einvernehmliche Lösungen auszuloten. Erst wenn keine Einigung mehr möglich ist, wird als "Ultima ratio" über eine Enteignung entschieden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Gleichzeitig wird dann aber auch darüber entschieden, wie und in welcher Höhe der Betroffene für den Rechtsverlust zu entschädigen ist. Wenn Sie weitere Informationen zum Thema Enteignungen, vorzeitige Besitzeinweisung und / oder Entschädigungsfestsetzung wünsche, klicken Sie doch bitte auf unseren Link Informationen zu den Themen Enteignung, Entschädigung und vorzeitige Besitzeinweisung.
Marion Keppler
21 (Dezernat 21: Ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshoheitsangelegenheiten, Ausländerrecht, Stiftungsaufsicht, Enteignung)
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Sascha Lipiec
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