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Ordnung und Gefahrenabwehr - Enteignung
 

 
 

24.01.2012

Enteignung und Entschädigung zum Wohl der Allgemeinheit

Das Dezernat 21 ist als Enteignungsbehörde zuständig für Enteignungen nach dem Baugesetzbuch und dem Enteignungs- und Entschädigungsgesetz des Landes Nordrhein -Westfalen in Verbindung mit anderen Spezialgesetzen.

Enteignung, ein Wort mit negativen Assoziationen. Suggeriert es doch die Wegnahme von Eigentum, die Ohnmacht gegenüber staatlichem Eingriff.
Das ist aber falsch.
Vielmehr steht dahinter der Gedanke der Sozialbindung des Eigentums, dass Gemeinnutz  über Eigennutz geht.
Für Maßnahmen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen (z. B. Straßenbau, Umsetzung von Bebauungsplänen, Bau von Versorgungsleitungen usw.) werden Grundstücke oder Rechte an Grundstücken benötigt, die üblicherweise im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen von den Maßnahmenträgern erworben werden. Erst wenn Eigentümer trotz eines angemessenen Angebotes nicht bereit sind, Eigentum zu veräussern oder Rechte einzuräumen, wird die Enteignungsbehörde eingeschaltet.

Gesetzlicher Auftrag und damit vornehmste Aufgabe der Enteignungsbehörde ist es , in "jedem Stand des Verfahrens auf eine (gütliche) Einigung hinzuwirken". Dieser Aufgabe kommt sie nach, in dem sie sich im Rahmen informeller Gespräche, aber auch im förmlichen Verfahren mit den Beteiligten an einen Tisch setzt, um über vorhandene Möglichkeiten zu informieren und einvernehmliche Lösungen auszuloten. Erst wenn keine Einigung mehr möglich ist, wird als "Ultima ratio" über eine Enteignung entschieden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Gleichzeitig wird dann aber auch darüber entschieden, wie und in welcher Höhe der Betroffene für den Rechtsverlust zu entschädigen ist. Wenn Sie weitere Informationen zum Thema Enteignungen, vorzeitige Besitzeinweisung und / oder Entschädigungsfestsetzung wünsche, klicken Sie doch bitte auf unseren Link Informationen zu den Themen Enteignung, Entschädigung und vorzeitige Besitzeinweisung.