01.02.2010
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat im Berufungsverfahren, Beschluss vom 19.01.2010 – 13 A 841/09 – (Zurückweisung der Zulassung der Berufung), die Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf aus Juni 2006 als rechtmäßig beurteilt. Nach ca. 4 Jahren steht nun in der Hauptsache in zweiter Instanz fest, dass die Untersagung der Sportwettenwerbung für Internet-Anbieter mit Sitz in NRW nicht zu beanstanden ist. In einer Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Verfahren, darunter viele Eilverfahren, haben sich die betroffenen Internetanbieter gegen die Allgemeinverfügung gewehrt. Diese Verfahren sind jedoch nahezu vollständig zu Lasten der Werbetreibenden ausgegangen. Insbesondere bestätigt das OVG NRW erstmalig in einem Hauptsacheverfahren, dass auch mittels Allgemeinverfügung gegenüber Internetanbietern vorgegangen werden kann.
Margret von Schmeling
21 (Dezernat 21: Ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshoheitsangelegenheiten, Ausländerrecht, Stiftungsaufsicht, Enteignung)
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