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Ordnung und Gefahrenabwehr - unerlaubtes Glücksspiel im Internet
 

 
 

09.07.2009

Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung

Wer sich im Land Nordrhein-Westfalen als gewerblicher Spielvermittler betätigen will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 4 Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW (GlüStV AG NRW).

 

Für die Tätigkeit als gewerblicher Spielvermittler gelten neben den Bestimmungen der §§ 4 – 7 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) die Anforderungen des § 19 GlüStV.

 

 

Wer also ein Gewerbe zur Spielvermittlung angemeldet hat, bedarf, bevor er dieses Gewerbe ausüben darf,  der zuvor genannten Erlaubnis.

 

 

Die Erlaubnis ist bei der

Bezirksregierung Düsseldorf

Dezernat 21

Cecilienallee2, 40474 Düsseldorf

 

zu beantragen.

 

 

Dem Antrag sind die in der hier abrufbaren Checkliste aufgeführten Unterlagen beizufügen.

 

 

 

Bei weiteren Fragen erreichen Sie die zuständigen Sachbearbeiter wie folgt:

 

Frau Quack :             Tel:                 0211/475-2024 

                                    Fax:               0211/475-2974

                                    Email:            hildegard.quack@brd.nrw.de

 

Herr Schmidt:            Tel:                 0211/475-2524 

                                    Fax:                0211/475-2974

                                    Email:            gregor.schmidt@brd.nrw.de