Was sind die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages?
Fallen alle Glücksspiele unter den Glücksspielstaatsvertrag?
Wer darf Lotto und Toto in Nordrhein-Westfalen veranstalten?
Wo kann ich Lotto, TOTO, ODDSET und KENO spielen?
Wo kann ich “Roulette”, “Poker”, “Black Jack” spielen?
Gibt es auch andere Veranstalter?
Gelten die Erlaubnisse ausländischer Veranstalter auch in NRW?
Darf ich bei einem Buchmacher wetten?
Darf ich in einem „Wettlokal“ oder in einer Gaststätte an einem „Wettautomaten“ tippen?
Was ist mit Gewinnspielen im Fernsehen?
Darf ich auch über das Internet spielen?
Mache ich mich beim Spielen im Internet strafbar?
Kann ich mein Geld auch verlieren, wenn ich beim Spiel im Internet gewonnen habe?
Darf ich auf meiner Homepage für Glücksspiel werben?
Wer ist für Genehmigungen und Untersagungen im Glücksspielrecht zuständig?
Kann vom Glücksspielanbieter Geolokalisation zur Standortfindung des Spielers eingesetzt werden?
Der Glücksspielstaatsvertrag (pdf)
Ausführungsgesetz des Landes NRW zum Glücksspielstaatsvertrag (pdf)
Link zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.03.2006
In NRW zugelassene gewerbliche Spielvermittler
Was sind die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages?
Ziele des Staatsvertrages sind
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele (§ 3 GlüStV).
Unter den Begriff des Glücksspiels fallen also z.B.
- „Lotto 6 aus 49“, „Glücksspirale“, „Rubellose“, „Spiel 77“, „Keno“, „Super 6“,
- „Fußballtoto-Auswahlwette“, „Fußballtoto- Ergebniswette“, „ODDSET-Wette“,
- „Casinospiele“ (z. B. “Roulette”, “Poker”, “Black Jack”)
Fallen alle Glücksspiele unter den Glücksspielstaatsvertrag?
Nein. Pferdewetten werden durch das Rennwett- und Lotteriegesetz, Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten durch die Gewerbeordnung geregelt. Für diese Glücksspiele gilt das staatliche Glücksspielmonopol nicht – hier können auch Private Glücksspiele veranstalten.
Wer darf Lotto und Toto in Nordrhein-Westfalen veranstalten?
Der Gesetzgeber hat in dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag geregelt, dass das Land NRW allein befugt ist, innerhalb seines Staatsgebietes Glücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag zu veranstalten (sog. Veranstaltungsmonopol). Es hat diese Aufgabe für den Bereich der Lotterien und Sportwetten der Westlotto GmbH & Co. OHG (WestLotto) in Münster übertragen.
Wo kann ich Lotto, TOTO, ODDSET und KENO spielen?
Für interessierte Spieler führt der Weg zu legalem Spiel über die in NRW genehmigten Lotto-Annahmestellen. Der Spieler erkennt die zugelassenen Lotto-Annahmestellen an folgender Farb- und Designgestaltung:

Wenn Sie wissen möchten, wo sich in Ihrem Wohnort eine Lotto-Annahmestelle befindet, finden Sie dies auf http://www.westdeutsche-lotterie.de/.
Zum Spielen von KENO, ODDSET und TOTO wird seit dem 01.01.2008 die WestLotto Basis-Karte benötigt, die in Verbindung mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass in der Annahmestelle vorzulegen ist. Die WestLotto Basis-Karte können Sie kostenlos in allen NRW-Annahmestellen beantragen.
Für interessierte Spieler führt der Weg zu legalem Spiel über die in NRW genehmigten Lotto-Annahmestellen. Der Spieler erkennt die zugelassenen Lotto-Annahmestellen an folgender Farb- und Designgestaltung:

Wenn Sie wissen möchten, wo sich in Ihrem Wohnort eine Lotto-Annahmestelle befindet, finden Sie dies auf http://www.westdeutsche-lotterie.de/.
Auch ein Spiel über die in NRW zugelassenen gewerblichen Spielvermittler ist zulässig. Spieler mit Aufenthaltsort in NRW dürfen – soweit sie sich nicht an Lotto-Annahmestellen wenden, nur über gewerbliche Spielvermittler spielen, die in NRW zugelassen sind. Diese gewerblichen Vermittler sind verpflichtet, die Spielbeiträge nur an WestLotto, dem einzigen in NRW erlaubten staatlichen Glücksspielveranstalter, weiterzuleiten.
Wo kann ich “Roulette”, “Poker”, “Black Jack” spielen?
In NRW in den vier Spielbanken (Aachen, Bad Oeynhausen, Dortmund-Hohensyburg und Duisburg). Diese werden von der Westspiel-Gruppe, deren Anteile überwiegend dem Land NRW gehören, betrieben. Näheres finden Sie auf der Seite www.westspiel.de.
Gibt es auch andere Veranstalter?
Ja, den Veranstaltern sog. „Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential“ (z. B. „ARD-Fernsehlotterie“ oder „Aktion Mensch“) konnte auch eine Erlaubnis erteilt werden.
Ebenfalls gibt es sog. „Kleine Lotterien“. Hierfür gelten folgende Regelungen:
Für Veranstaltungen,
1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreis hinaus erstrecken,
2. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (=Gesamtpreis der Lose) vorsieht,
3. bei denen das Spielkapital den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt,
4. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
5. bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind,
ist durch Runderlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 08.01.2008 eine „Allgemeine Erlaubnis" erteilt worden.
Diese “Allgemeine Erlaubnis“ kommt für folgende Veranstalter in Frage:
- die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt),
- Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,
- Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
- Sportvereine,
- Feuerwehren
- Stiftungen
Die “Kleine Lotterie/Ausspielung“ ist
- mindestens zwei Wochen vor Beginn
- unter Angabe des Verwendungszweckes,
- unter Angabe des Spielkapitals
- sowie der Dauer der Veranstaltung
der örtlichen Ordnungsbehörde (- Ordnungsamt -) anzuzeigen.
Liegt das Spielkapital über 40.000 Euro, ist eine Genehmigung der zuständigen Bezirksregierung einzuholen.
Gelten die Erlaubnisse ausländischer Veranstalter auch in NRW?
Nein. Hier gelten nur die von nordrhein-westfälischen Behörden erteilten Erlaubnisse. Lizenzen ausländischer Anbieter entfalten grundsätzlich keine Wirksamkeit in NRW und dürfen ihre Glücksspiele hier nicht anbieten.
Nein. Hausverlosungen – innerhalb und außerhalb des Internets - sind, wie immer sie auch gestaltet werden, in jedem Falle erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig. Denn mit einer Hausverlosung wird unerlaubtes Glücksspiel im Internet angeboten. Die Durchführung einer solchen Hausverlosung ist strafbar (§ 284 f. StGB).
Darf ich bei einem Buchmacher wetten?
Ja, aber nur Pferdewetten, die ebenfalls einer Erlaubnis bedürfen. Wenn auf etwas anderes (Hunderennen, Fußballspiele) gewettet wird, macht sich neben dem Buchmacher auch der Spieler/Wetter strafbar, weil der Buchmacher ein illegales Glücksspiel veranstaltet und der Spieler/Wetter hieran teilnimmt.
Darf ich in einem „Wettlokal“ oder in einer Gaststätte an einem „Wettautomaten“ tippen?
Nein. Die Wette wird vom Betreiber des Wettlokals oder der Gaststätte an einen ausländischen Anbieter weitergeleitet, der hier in NRW keine Erlaubnis hat. Neben dem Betreiber machen sich auch die Spieler/Wetter strafbar, weil der Betreiber ein illegales Glücksspiel veranstaltet und die Spieler/Wetter hieran teilnehmen.
Was ist mit Gewinnspielen im Fernsehen?
Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Fernsehen sind in beschränktem Unfang zulässig, soweit für die Teilnahme nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt wird.
Darf ich auch über das Internet spielen?
Nein. Das Anbieten über das Internet ist selbst den Veranstaltern nicht erlaubt, die eine Genehmigung zur Veranstaltung (WestLotto, Westspiel) haben. Auch gewerbliche Spielvermittler dürfen ihr Angebot nicht auf diesem Weg an den zugelassenen Veranstalter vermitteln.
Erst recht gilt dies natürlich für ausländische Anbieter, die damit ein unerlaubtes Glücksspiel veranstalten oder vermitteln.
Mache ich mich beim Spielen im Internet strafbar?
Ja. Das Strafgesetzbuch stellt das unerlaubte Glücksspiel unter Strafe (§ 284 bis 287 StGB). Nicht nur der Anbieter einer Seite im Internet macht sich strafbar, auch der Spieler, der das Internetangebot nutzt und darüber spielt, riskiert ein Strafverfahren (§ 285 StGB), denn § 285 StGB stellt bereits die Beteiligung an einem öffentlichen Glücksspiel unter Strafe (bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).
Kann ich mein Geld auch verlieren, wenn ich beim Spiel im Internet gewonnen habe?
Ja. Abgesehen von der Strafbarkeit des Handelns wäre der mit dem Veranstalter geschlossene Vertrag gem. § 134 BGB nichtig, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Damit kann der Veranstalter dem Spieler den Gewinn vorenthalten. Eine Klage hiergegen wäre aussichtslos.
Darf ich auf meiner Homepage für Glücksspiel werben?
Nein. Werbung für Glücksspiel (auch für erlaubtes) ist insbesondere im Internet verboten und gem.
§ 284 Abs. 4 StGB strafbar.
Wer ist für Genehmigungen und Untersagungen im Glücksspielrecht zuständig?
Die Zuständigkeiten können Sie der Übersicht entnehmen.
Was ist erlaubt:
Was ist verboten:
Kann vom Glücksspielanbieter Geolokalisation zur Standortfindung des Spielers eingesetzt werden?
Ja! Die Rechtsprechung hat in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt, dass Geolokalisation ein taugliches Mittel zur Lokalisierung des Spielerstandortes ist und zum rechtmäßigen, also zielgenauen Angebot entsprechend der nationalen Glücksspielregelungen, eingesetzt werden kann. Unschärfen sind insbesondere bei regionalen Zielen (Bundesländer) festzustellen. Da jedoch in der ganzen Bundesrepublik Internetglücksspiel verboten ist, muss bezogen auf das nationale Ziel von einer Zielgenauigkeit von ca. 99 % ausgegangen werden. Im Übrigen gehen Ungenauigkeiten zu Lasten des Anbieters. Er hat sicherzustellen, dass sein Angebot im Zuständigkeitsbereich der Ordnungsbehörde nicht zu öffnen ist.
Manfred Hümbs
21 (Dezernat 21: Ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshoheitsangelegenheiten, Ausländerrecht, Stiftungsaufsicht, Enteignung)
E-Mail an Ansprechpartner/in Manfred Hümbs
Tel.: 0211 475-2017
Fax: 0211 475-2974