Ob bwin.com oder wetten.de, ob Poker, Sportwetten, Hausverlosung (Link1 / Link2) oder Lotto – das Glücksspiel (unter Einsatz von Geld) im Internet ist ab Januar 2009 nicht mehr möglich, zumindest nicht mehr legal. Denn der neue Glücksspielstaatsvertrag verbietet jegliches Glücksspiel über das Internet, gleichgültig, ob der Anbieter, wie z.B. WestLotto, in NRW eine staatliche Erlaubnis zum Veranstalten von Glücksspiel besitzt oder ob es sich um genehmigte gewerbliche Spielvermittler handelt. Erst recht gilt dieses Verbot für in NRW nicht erlaubte Glücksspielanbieter oder -vermittler. War im Zuge einer Übergangsregelung die Vermittlung oder Veranstaltung von Glücksspielen im Internet für das Jahr 2008 noch möglich, so verbietet der Glücksspielstaatsvertrag, der das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland manifestiert, zum Schutz der Spieler vor Spielsucht und zur Beschränkung des Glücksspiels insgesamt die Nutzung des allseits und allzeit verfügbaren Internet.
Flankierend stellt das Strafgesetzbuch das unerlaubte Glücksspiel unter Strafe (§ 284 und 287 StGB). Aber nicht nur der Anbieter dieser Seiten im Internet macht sich strafbar, auch der Spieler, der das Internetangebot nutzt und darüber spielt, riskiert ein Strafverfahren (§ 285 StGB), denn § 285 StGB stellt bereits die Beteiligung an einem öffentlichen Glücksspiel unter Strafe.
Die Bezirksregierung Düsseldorf überwacht als landesweit (NRW) zuständige Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages im Internet und sichert so im Rahmen ordnungsrechtlicher Aufsichtstätigkeit mit dem Ziel der Gefahrenabwehr das staatliche Glücksspielmonopol. Sie wird auch nach der neuen Rechtslage entsprechende Rechtsverstöße verfolgen. Hier ist ein abgestuftes Verfahren vorgesehen. Die eigentlich verantwortlichen Anbieter von unerlaubtem Glücksspiel im Internet werden in einem ersten Schritt überwacht. Bei Erfolglosigkeit der Überwachungsmaßnahmen sind z.B. auch Registrare oder Zugangsanbieter im Fokus der Überwachungsbehörde.
Der Spieler erkennt die zugelassenen Lotto-Annahmestellen an folgender Farb- und Designgestaltung:
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Auch ein Spiel über die in NRW zugelassenen gewerblichen Spielvermittler ist zulässig. Spieler mit Aufenthaltsort in NRW dürfen – soweit sie sich nicht an Lotto-Annahmestellen wenden, nur über gewerbliche Spielvermittler spielen, die in NRW zugelassen sind. Diese gewerblichen Vermittler sind verpflichtet, die Spielbeiträge nur an WestLotto, dem einzigen in NRW erlaubten staatlichen Glückspielveranstalter, weiterzuleiten. Aus Gründen des Jugendschutzes muss jeder Spieler nachweislich volljährig sein – im Zweifelsfall muss der Personalausweis vor dem Spiel vorgelegt werden.
In jedem Fall allerdings scheidet das Internet als Vertriebsmedium aus.
Margret von Schmeling
21 (Dezernat 21: Ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshoheitsangelegenheiten, Ausländerrecht, Stiftungsaufsicht, Enteignung)
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