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Ordnung und Gefahrenabwehr - unerlaubtes Glücksspiel im Internet
 

 
 

24.06.2010

Zuständigkeiten Glücksspielrecht ab 01.01.2008

    Zuständige Behörde
Sachverhalt Rechtsgrundlage Bezirksreg.

Düsseldorf

andere Behörden
I. Erlaubnisbehörde  

 

 
Lotterien und Ausspielungen, soweit Spielkapital mehr als 40.000 Euro (darunter besteht Anzeigepflicht bei der örtlichen Ordnungsbehörde) § 17 Abs 3 Ziffer 1 GlüStV AG NRW

X

jeweilige BR für ihren Bezirk
Annahmestellen § 17 Abs 3 Ziffer 2 GlüStV AG NRW

X

jeweilige BR für ihren Bezirk
Lotterieeinnehmer (Verkaufsstellen der NKL), Losverkäufer § 17 Abs 3 Ziffer 3 GlüStV AG NRW

X

jeweilige BR für ihren Bezirk
gewerbliche Spielvermittlung § 17 Abs 4 GlüStV AG NRW

X

 
       
II. Aufsichtsbehörde      
Untersagung der Mitwirkung von Kredit- und Finanzdienstleistungen § 18 Abs 1 GlüStV AG NRW   Innenministerium NRW
Unerlaubtes Glücksspiel und Werbung hierfür  

 

 

im Rundfunk

§ 18 Abs 2 a  GlüStV AG NRW

X

 

    über Telekommunikationsanlagen

§ 18 Abs 2 c  GlüStV AG NRW

X

 

  Soweit Veranstalter weder Sitz noch Betriebsstätte in NRW hat und sich die Maßnahme gegen den Veranstalter richtet

§ 18 Abs 2 b GlüStV AG NRW

X

 
Glücksspiele im Internet und Werbung hierfür § 1 Abs. 2 TMZG

X

 
Im Übrigen § 18 Abs 3 GlüStV AG NRW   jeweilige Ordnungsbehörde
       
III Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten      
Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele in NRW und Werbung hierfür,      

soweit im Rundfunk und über Telekommunikationsanlagen

§ 21 Abs. 4 b GlüStV AG NRW    

soweit der Veranstalter weder Sitz noch Betriebsstätte in NRW hat und sich die Maßnahme gegen den Veranstalter richtet

§ 21 Abs. 4 c GlüStV AG NRW

X

 

Teilnahme von Minderjährigen an Glücksspielen

§ 21 Abs. 4 b und c GlüStV AG NRW

X

 
Werbung (auch für erlaubte Glücksspiele) im Fernsehen, im Internet und über Telekommunikationsanlagen § 21 Abs. 4 d GlüStV AG NRW

X

 
Verstoß von Diensteanbietern gegen vollziehbare Untersagungsverfügungen § 21 Abs. 4 d GlüStV AG NRW

X

 
Verstoß gegen Vorlage- und Nachweisepflichten § 21 Abs. 4 e GlüStV AG NRW

X

 
Nicht-Umsetzung des Sozialkonzeptes § 21 Abs. 4 f GlüStV AG NRW   jeweilige Erlaubnisbehörde
Teilnahme von gesperrten Spielern § 21 Abs. 4 f GlüStV AG NRW   jeweilige Erlaubnisbehörde
Verstoß gegen Aufklärungspflichten § 21 Abs. 4 g GlüStV AG NRW   jeweilige Erlaubnisbehörde
Verstoß durch Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute gegen vollziehbare Untersagungsverfügungen § 21 Abs. 4 a GlüStV AG NRW   Innenministerium NRW
Im Übrigen § 21 Abs. 4 h GlüStV AG NRW   örtliche Ordnugsbehörde