Ab 01.12.2012 gilt in auch in Nordrhein-Westfalen das geänderte Glücksspielrecht.
Der seit 2008 geltende Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) war nach Ablauf der Vier-Jahres-Frist am 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten. Sein Inhalt galt jedoch in NRW bis zu einer neuen landesrechtlichen Regelung fort, die nunmehr erfolgt ist.
Wegen der Entwicklungen insbesondere im Bereich des gewerblichen Glücksspiels begegnete das staatliche Wettmonopol unionsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber war daher gefordert, verhältnismäßige Regelungen im Bereich des Glücksspielrechts zu schaffen. Im Dezember 2011 haben die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten, mit Ausnahme des Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, den Entwurf des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages unterzeichnet. Die Notifizierung durch die EU wurde im März 2012 erfolgreich abgeschlossen. Die aktuelle Version des Glücksspielstaatsvertrags – GlüStV – vom 01.01.2020 finden sie hier: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/StVGlueStV/true?view=Print
Die näheren landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen ergeben sich aus dem Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages – AG GlüStV NRW-.
Was sind die Ziele des Glücksspieländerungsstaatsvertrages?
Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig
Worin bestehen die wesentlichen Änderungen/Regelungen?
Von einer vollständigen Neuregelung haben die Länder abgesehen und die mit Glücksspielstaatsvertrag von 2008 geschaffenen Regelungen fortentwickelt. An den Zielen der Regulierung des Glücksspiels und den wichtigsten Instrumenten zu ihrer Durchsetzung wurde grundsätzlich festgehalten. Der Glücksspieländerungsstaatsvertrag enthält insbesondere folgende Neuerungen:
Was ist ein Glücksspiel?
Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde (§ 3 Abs. 1GlüÄndStV).
Wer darf Lotto in Nordrhein-Westfalen veranstalten?
Der Gesetzgeber hat in dem Ausführungsgesetz zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag geregelt, dass das Land NRW allein befugt ist, innerhalb seines Staatsgebietes Lotterien zu veranstalten (sog. Veranstaltungsmonopol). Es hat diese Aufgabe für diesen Bereich der Westlotto GmbH & Co. OHG (WestLotto) in Münster übertragen.
Wo kann ich auf Sportereignisse wetten?
Sportwetten können Sie in einer Wettvermittlungsstelle eines zugelassenen Veranstalters von Sportwetten oder über das Internet bei dem zugelassenen Veranstalter abschließen.
Wo kann ich z. B. “Roulette”, “Poker”, “Black Jack” spielen?
In NRW in den vier Spielbanken (Aachen, Bad Oeynhausen, Dortmund-Hohensyburg und Duisburg). Diese werden von der Westspiel-Gruppe, deren Anteile überwiegend dem Land NRW gehören, betrieben. Näheres finden Sie auf der Seite www.westspiel.de. Eine fünfte Spielbank ist gesetzlich seit dem 01.12.2012 zulässig.
Im Internet ist die Veranstaltung oder Vermittlung dieser Spiele nicht zulässig.
Gibt es auch andere Veranstalter?
Ja, den Veranstaltern sog. „Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential“ (z. B. „ARD-Fernsehlotterie“ oder „Aktion Mensch“) konnte auch eine Erlaubnis erteilt werden.
Ebenfalls gibt es sog. „Kleine Lotterien“. Hierfür gelten folgende Regelungen:
Für Veranstaltungen,
ist durch Runderlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 11.12.2017 eine „Allgemeine Erlaubnis erteilt worden.
Diese “Allgemeine Erlaubnis“ kommt für folgende Veranstalter in Frage:
Die “Kleine Lotterie/Ausspielung“ ist
der örtlichen Ordnungsbehörde (- Ordnungsamt -) anzuzeigen.
Liegt das Spielkapital über 40.000 Euro, ist eine Genehmigung der zuständigen Bezirksregierung einzuholen. Das entsprechende Antragsformular für den Regierungsbezirk Düsseldorf finden Sie unter nachfolgendem Link: Antrag-Lotterie-mit-geringem-Gefaehrdungspotential Merkblatt.
Darf ich mein Haus verlosen?
Nein. Hausverlosungen – innerhalb und außerhalb des Internets - sind in jedem Falle erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig. Die Durchführung einer solchen Hausverlosung ist strafbar (§ 284 f. StGB).
Was ist mit Gewinnspielen im Fernsehen?
Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Fernsehen sind in beschränktem Umfang zulässig, soweit für die Teilnahme nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt wird.
Wer ist für Genehmigungen und Untersagungen im Glücksspielrecht zuständig?
Die Zuständigkeiten können Sie dieser Übersicht entnehmen.
Stephanie Engel
21 (Dezernat 21: Ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshoheitsangelegenheiten, Ausländerrecht, Stiftungsaufsicht, Enteignung)
E-Mail an Ansprechpartner/in Stephanie Engel
Tel.: 0211 475-2754
Fax: 0211 475-2974
Michelle Klossek
21 (Dezernat 21: Ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshoheitsangelegenheiten, Ausländerrecht, Stiftungsaufsicht, Enteignung)
E-Mail an Ansprechpartner/in Michelle Klossek
Tel.: 0211 475-2458
Fax: 0211 475-2974
Andreas Mikus
21 (Dezernat 21: Ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshoheitsangelegenheiten, Ausländerrecht, Stiftungsaufsicht, Enteignung)
E-Mail an Ansprechpartner/in Andreas Mikus
Tel.: 0211 475-2473
Fax: 0211 475-2974