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Ordnung und Gefahrenabwehr - Hafensicherheit
 

 
 

01.01.2010

Grundlagen Hafensicherheitsrichtlinie

Einführung:

die Europäische Union hat durch Beschlüsse des Europäischen Parlamentes im Juli 2005 und des EU-Verkehrsminister-Rates vom 06. Oktober 2005 die Richtlinie 2005/65/EG zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen verabschiedet (Hafensicherheitsrichtlinie), die am 25. November 2005 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht wurde und am 15. Dezember 2005 in Kraft getreten ist.

 

Anwendungsbereich:

Die Hafensicherheitsrichtlinie findet Anwendung auf sämtliche Häfen in Nordrhein-Westfalen, in denen sich eine oder mehrere ISPS-Hafenanlagen befinden.

 

Ziele:

Die Hafensicherheitsrichtlinie stellt eine Ergänzung der EU Verordnung 725/2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen dar und sieht vor, dass nunmehr mit einem über einzelne Anlagen hinaus gehenden Flächenbezug in Häfen, in denen sich ISPS-Hafenanlagen befinden, Sicherheitskonzepte entwickelt und vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr terroristischer Gefahren getroffen werden. Anforderungen und Verfahrensstrukturen mit Risikoanalysen und Gefahrenabwehrplänen sind in ihrer Struktur weitgehend dem (Anlagen bezogenen) ISPS-Code ähnlich.

 

Umsetzung in Nordrhein-Westfalen:

Die Hafensicherheitsrichtlinie als sekundäres Gemeinschaftsrecht entfaltet keine unmittelbare Wirkung und bedarf daher der nationalen Umsetzung. In Nordrhein-Westfalen ist die Hafensicherheitsrichtlinie durch das Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG) vom 30. Oktober 2007 zwischenzeitlich auf Landesebene in nationales Recht umgesetzt worden. Das Hafensicherheitsgesetz, mit dem das bisherige Hafenanlagensicherheitsgesetz vom 03. Mai 2005 neugefasst wurde, ist am 17. November 2007 in Kraft getreten. Die staatliche Zuständigkeit für die Umsetzung des Hafensicherheitsgesetzes und der Hafensicherheitsrichtlinie ist, wie auch schon bezüglich der Hafenanlagensicherheit nach ISPS-Code, landesweit der Bezirksregierung Düsseldorf übertragen worden.

Der Bezirksregierung Düsseldorf als Hafensicherheitsbehörde obliegt dabei die Erstellung von Risikobewertungen für betroffene Häfen. Zu diesem Zwecke legt die Hafensicherheitsbehörde Untersuchungsgebiete fest, für die eine Erhebung sämtlicher Nutzungen erfolgt. Ziel ist die konkrete Ermittlung der im Rahmen der Gefahrenabwehr zu berücksichtigenden Hafengebiete, mit den sich dort befindlichen Infrastrukturen und Objekten, die gegebenenfalls ein bevorzugtes Ziel eines terroristischen Anschlages sein könnten, oder bei denen im Fall eines Anschlages erhebliche Personenschäden oder aber erhebliche materielle Schäden auftreten würden. Oberste Priorität bei der Ermittlung von etwaigen Risiken hat der Schutz menschlichen Lebens.

Die Ergebnisse der Risikobewertung werden dem jeweiligen Hafenbetreiber in Form eines Risikoberichtes bekannt gegeben. Gleichzeitig erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der ermittelten Hafengrenzen.

Auf der Grundlage der behördlichen Risikobewertung erstellt der Hafenbetreiber einen Plan zur Gefahrenabwehr, der durch die Hafensicherheitsbehörde zu genehmigen ist. Die hierin beschriebenen Sicherungsmaßnahmen sind anschließend umzusetzen, wobei die Überwachung der Umsetzung wiederum der Hafensicherheitsbehörde obliegt.

 

Betroffene Häfen in NRW:

Nach derzeitigem Stand stellen sich die Häfen im Sinne der Richtlinie wie folgt dar:

Regierungsbezirk Arnsberg:

Dortmund:                

 

 

Hafen Dortmund, Marxhafen

Regierungsbezirk Düsseldorf:

Dormagen:          

Düsseldorf:       

                                   

Duisburg:              

                                  

                                  

                                  

                                  

                                  

                                  

Emmerich:              

Kleve:                      

Krefeld:                    

Mülheim:                

Neuss:                     

Rheinberg:             

                                  

Voerde:                   

 

 

Stromhafen Dormagen

Hafen Düsseldorf

Stromhafen Düsseldorf-Reisholz

Hafen Duisburg Ruhrort

Hafen Duisburg (Hafenkanal und Kanalhafen RHK)

Hafen Duisburg (Parallelhafen)

Hafen Duisburg (Außenhafen)

Stromhafen Duisburg-Hochfeld

Hafen Duisburg (Rheinhausen)

sowie vier Privathäfen bzw. Umschlagstellen in Duisburg

Hafen Emmerich am Rhein

Stromhafen Kleve

Hafen Krefeld

Rhein-Ruhr-Hafen Mülheim

Hafen Neuss

Umschlagstelle am Strom der Hülskens GmbH & Co. KG

Umschlagstelle am Strom der Solvay Infra GmbH

Hafen Emmelsum

Regierungsbezirk Köln:

Köln:                         

                                    

                                   

                                   

 

 

Hafen Godorf

Hafen Niehl I

Hafen Niehl II

Stromhafen Köln-Worringen

Regierungsbezirk Münster:

Gelsenkirchen:         

Recklinghausen:      

 

 

Handelshafen Gelsenkirchen

Stadthafen Recklinghausen

 

Pflichten der Hafenbetreiber:

Gemäß § 2 Ziff. 7 HaSiG ist Betreiber eines Hafens derjenige, der die überwiegende Eigentumsposition an den Flächen im Hafen sowie die Sachherrschaft und die Organisationsgewalt über den Hafen inne hat.

Dem Hafenbetreiber obliegen umfangreiche Verantwortlichkeiten. Gem. § 15 HaSiG ist der Betreiber eines Hafens zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Hafens verpflichtet. Er erstellt auf der Grundlage der durch die Hafensicherheitsbehörde gefertigten Risikobewertung einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen (Port Security Plan – PSP) und führt die darin enthaltenen Sicherungsmaßnahmen durch bzw. koordiniert diese. Der Gefahrenabwehrplan bedarf dabei der Genehmigung durch die Hafensicherheitsbehörde.