Nach den Terroranschlägen am 11. September 2001 auf das World Trade Center in New York unterbreiteten die USA im Februar 2002 der zur UN gehörenden International Maritime Organisation (IMO) konkrete Vorschläge, um im Bereich der Seeschifffahrt ein wesentlich höheres Sicherheitsniveau zum Schutz gegen terroristische Übergriffe zu erreichen. Um entsprechende Sicherheitsbestimmungen möglichst schnell international umzusetzen, wurde als „Transportmittel“ das bereits bestehende Internationale „Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See“
SOLAS (International Convention for the SAFETY OF LIFE AT SEA)
gewählt. Bei der IMO wurden bereits zahlreiche Übereinkommen zur Verbesserung der Sicherheit in der Seeschifffahrt erarbeitet. Das Übereinkommen (SOLAS 74) verzeichnet die meisten Mitgliedstaaten (derzeit 155). Seine ursprüngliche Zielsetzung ist die Umsetzung internationaler Sicherheitsstandards für den Bau und die Ausrüstung von Seeschiffen (Auslöser für die Erforderlichkeit solcher Standards war der Untergang der Titanic 1912). Da sich die Gefahren für die Schifffahrt im Laufe der Zeit veränderten bzw. sich anders darstellten, erfuhr das Übereinkommen bereits zahlreiche Änderungen und wurde um einige Kapitel ergänzt.
Die IMO verabschiedete am 12. Dezember 2002 verschiedene Ergänzungen des SOLAS-Übereinkommens zum Schutz vor Terrorgefahren. Unter anderem wurde das Kapitel XI-2 eingefügt. Es enthält Regelungen für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, sowie als Anhang den ISPS-Code. Mit dieser Regelung wurde erstmals in der Geschichte von SOLAS dessen Anwendungsbereich auf Landanlagen ausgeweitet, was den Begriff „SOLAS geht an Land“ prägte. Das Schiff und die Schnittstelle Schiff/Hafen (Port-Ship-Interface), also der Ort, an dem das Schiff landseitig der Gefahr des unbefugten Zugriffs ausgesetzt ist, soll in Abhängigkeit von 3 Gefahrenstufen geschützt und überwacht werden.
ISPS – Code (INTERNATIONAL SHIP AND PORT FACILITY SECURITY – CODE)
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Die Bundesrepublik Deutschland ist seit 1980 SOLAS-Mitgliedstaat. Der ISPS-Code findet seit dem 01. Juli 2004 in den Mitgliedstaaten Anwendung. Die Transformation der Völkerrechtlichen Regelung in nationales Recht erfolgte durch: |
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Die inhaltliche Umsetzung ist gem. des ISPS-Codes einer zuständigen Behörde (Designated Authority = DA) innerhalb der Vertragsregierung zu übertragen |
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Aufgrund des föderalistischen Systems in Deutschland erfolgte verfassungsgemäß eine Trennung der Verantwortlichkeiten für |
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Hafenanlagen |
Schiffe |
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Die Bundesländer zur Zeit folgende Bundesländer mit ISPS-Anlagen:
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Der Bund |
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Zuständige Behörden: Die DA des jeweiligen Bundeslandes In Nordrhein Westfalen: Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22 " Hafensicherheit NRW" |
Zuständige Behörde: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie |
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Rechtsgrundlage für die Umsetzung |
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Ausführungsgesetze der einzelnen bundesländer für die Hafenanlagen Für Nordrhein-Westfalen: Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG) |
Konkretisierende Ausführungsgesetze bzw. Gesetzesänderungen des Bundes |
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Nordrhein Westfalen hat am Rhein sowie im westdeutschen Kanalnetz an nachfolgend genannten Standorten Hafenanlagen, die dem ISPS-Code unterliegen:
· Duisburg · Düsseldorf · Neuss · Krefeld · Köln · Dormagen · Mülheim · Andere |
In NRW werden zwei Arten von Hafenanlagen unterschieden:
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Bei der Umsetzung ergeben sich folgende Schwerpunkte für die Betreiber dieser Hafenanlagen:
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Die Art bzw. das Ausmaß der umzusetzenden Maßnahmen richtet sich nach der Anzahl der abgefertigten Seeschiffe, unterteilt in gelegentliche und regelmäßige Abfertigung. |
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Gelegentliche Abfertigung |
Regelmäßige Abfertigung |
Maßnahmen(beispielhafte Aufzählung) Ständig:
Temporär bei Vorliegen eines Seeschiffes:
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Maßnahmen(beispielhafte Aufzählung) Ständig:
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Nach Genehmigung des Gefahrenabwehrplans und Umsetzung der darin festgelegten Sicherungsmaßnahmen erhält der Anlagenbetreiber ein Zertifikat über die Umsetzung der im Gefahrenabwehrplan beschriebenen Maßnahmen.Unter anderem kann damit die Einhaltung des ISPS-Codes gegenüber Vertragspartnern nachgewiesen werden (zum Teil wird dies gefordert), um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. |
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Wolfgang Weber
22 (Dezernat 22: Gefahrenabwehr, Hafensicherheit, Kampfmittelbeseitigung)
E-Mail an Ansprechpartner/in Wolfgang Weber
Tel.: 0211 475-2167
Fax: 0211 475-1590