Die Bezirksregierung Düsseldorf ist nach dem Telemedienzuständigkeitsgesetz vom 29.03.2007 GV NRW S. 137 zuständig für die Überwachung von Verstößen im Internet nach dem Telemediengesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag (§ 59 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag).
Mit dem 01.03.2007 trat der 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (9. RÄStV) und das neue Telemediengesetz (TMG) des Bundes – als Kernstück der Reform – in Kraft. Die zuvor im Teledienstegesetz (TDG) des Bundes und im Mediendienste-Staatsvertrag (MdStV) normierten Anforderungen an Anbieter von Tele- und Mediendiensten bleiben weitgehend unverändert. Die dort umschriebenen Dienstetypen werden mit dem Telemediengesetz nunmehr zu Telemedien vereinheitlicht – Abgrenzungsprobleme entfallen insoweit. Das Telemediengesetz regelt die „wirtschaftlichen“ Belange (z.B.: Herkunftslandprinzip, Verantwortlichkeit, allgemeine Informationspflichten...). Darüber hinaus sind die „inhaltlichen“ Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag niedergelegt (Sonderanforderungen für journalistisch-redaktionell aufbereitete Seiten).
Gleichzeitig mit Inkrafttreten von Telemediengesetz und der Änderung des Rundfunkstaatsvertrages traten der Mediendienste-Staatsvertrag und das Teledienstegesetz außer Kraft.

