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Ordnung und Gefahrenabwehr - Internetaufsicht
 

 
 

24.02.2010

Medienrecht / Internetaufsicht

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist nach dem Telemedienzuständigkeitsgesetz  vom 29.03.2007 GV NRW S. 137 zuständig für die Überwachung von Verstößen im Internet nach dem Telemediengesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag (§ 59 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag).

 

Mit dem 01.03.2007 trat der 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (9. RÄStV) und das neue Telemediengesetz (TMG) des Bundes – als Kernstück der Reform – in Kraft. Die zuvor im Teledienstegesetz (TDG) des Bundes und im Mediendienste-Staatsvertrag (MdStV) normierten Anforderungen an Anbieter von Tele- und Mediendiensten bleiben weitgehend unverändert. Die dort umschriebenen Dienstetypen werden mit dem Telemediengesetz nunmehr zu Telemedien vereinheitlicht – Abgrenzungsprobleme entfallen insoweit. Das Telemediengesetz regelt die „wirtschaftlichen“ Belange (z.B.: Herkunftslandprinzip, Verantwortlichkeit, allgemeine Informationspflichten...). Darüber hinaus sind die „inhaltlichen“ Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag niedergelegt (Sonderanforderungen für journalistisch-redaktionell aufbereitete Seiten).

Gleichzeitig mit Inkrafttreten von Telemediengesetz und der Änderung des Rundfunkstaatsvertrages traten der Mediendienste-Staatsvertrag und das Teledienstegesetz außer Kraft.