Ob überhaupt ein Antrag auf Luftbildauswertung erforderlich ist, ist dem Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 08.05.2006 zu entnehmen. Falls ja, können allein die Ordnungsbehörden einen Anträge auf Luftbildauswertung beim Kampfmittelbeseitigungsdienst einreichen. Für die Antragsstellung bei der Ordnungsbehörde kann das Formular "Antrag auf Luftbildauswertung" verwendet werden. Bei offenen Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Ordnungsbehörde.
Die Luftbildauswertung als erster Arbeitsschritt der präventive Kampfmittelbeseitigung dient zur Lokalisierung von Verdachtsflächen im beantragten Grundstück. Unter Verdachtsflächen versteht man Flächen, in denen eine konkrete oder diffuse Kampfmittelgefahr zum Zeitpunkt des II. Weltkrieges vorlag.
Eine konkrete Kampfmittelgefahr existiert, wenn in den Luftbildern Bombenblindgänger oder miltitärische Anlagen wie z.B. Laufgräben, Schützenlöcher, Flakstellungen, Panzergäber oder Schießplätze sichtbar sind.
Eine diffuse Kampfmittelgefahr ist im Luftbild nicht direkt erkennbar. Vielmehr gibt es indirekte Hinweise in den Luftbildern, dass an betreffender Stelle intensive Kampfhandlungen stattgefunden haben. Ebenso liefern Räumdokumente von bereits abgeschlossenen Räummaßnahmen in der unmittelbaren Umgebung Indizien auf eine diffuse Kampfmittelbelastung.
Wichtig ist, dass sich die Aussagen der Luftbildauswertung immer nur auf eine mögliche Belastung des Grundstückes während des II. Weltkrieges beziehen.
Dr. Kai Kulschewski
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