Die Bezirksregierung Düsseldorf ist gem. § 34 Abs. 3 DSG NRW vom 09.05.2000 (GV NW S. 452) in der zurzeit geltenden Fassung die für die Verfolgung und Ahndung zuständige
Verwaltungsbehörde i. S. des § 36 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) für den Regierungsbezirk Düsseldorf.
Auch wenn ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften nicht als Straftat geahndet wird, kann eine Ordnungswidrigkeit begangen worden sein.
Gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 DSG handelt ordnungswidrig, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene -nicht offenkundige Daten- abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Weitergabe an sich oder andere veranlasst.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
| Mitarbeiter/-in | Telefon / Zimmer-Nr.: |
| Dezernentin: Frau Schultenkämper | 0211 475-2418 / Bo 1089 |
| Sachbearbeiterin: Herr Steinbacher | 0211 475-2020 / Bo 1102 |
Norbert Steinbacher
21 (Dezernat 21: Ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshoheitsangelegenheiten, Ausländerrecht, Stiftungsaufsicht, Enteignung)
E-Mail an Ansprechpartner/in Norbert Steinbacher
Tel.: 0211 475-2020
Fax: 0211 475-2974
