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Ordnung und Gefahrenabwehr - Ordnungsrechtliche Angelegenheiten
 

 
 

22.12.2011

Ladenöffnung

Das Ladenöffnungsgesetz NRW regelt, die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen sowie Ausnahmen von den Bestimmungen.

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften , die Freigabe von weiteren Verkaufssonntagen durch Rechtsverordnung sowie die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren sind i.d .R. die örtlichen Ordnungsbehörden. Sie unterliegen hierbei jedoch der Fach- und Rechtsaufsicht der Bezirksregierung.

Die Zuständigkeit hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gem. § 10 LÖG (Ausnahmen im öffentlichen Interesse ) liegt derzeit beim Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW.

Folgende Mitarbeiter stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung:

Mitarbeiter/-in

Telefon / Zimmer-Nr.:

Dezernentin: Frau Schultenkämper

0211 475-2418 / Bo 1089

Sachbearbeiter:Herr Steinbacher

0211 475-2020 /  Bo 1102