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Ordnung und Gefahrenabwehr - Ordnungsrechtliche Angelegenheiten
 

 
 

02.04.2012

Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit

Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit regelt Ge- und Verbote z .B. zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten, Spielhallen, öffentlichen Filmveranstaltungen sowie z.B. zu deren Zugang zu entsprechenden DVD's u.ä.; das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften regelt den Umgang mit solchen Schriften bzw. vergleichbaren Medien (z.B. Verbreitungsverbot u.a.). Nach diesen Gesetzen sind Verstöße als Ordnungswidrigkeiten, zum Teil als Straftatbestände zu ahnden.

Zuständig für die Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen bzw. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden; die Bezirksregierung wirkt gegenüber den Kreisordnungsbehörden als Fach- und Rechtsaufsicht.

Ferner ist die Bezirksregierung zum Zwecke des Jugendschutzes ermächtigt, durch sog. Sperrbezirksverordnungen gemäß Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch die Ausübung von Prostitution in einem bestimmten Gebiet zu verbieten.

Folgende Mitarbeiter stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung:

 

Mitarbeiter/-in

Telefon / Zimmer-Nr.:

Dezernentin: Frau Schultenkämper

0211 475-2418 / Bo 1089

Sachbearbeiter: Herr Steinbacher

0211 475-2020 / Bo 1102

Sachbearbeiter: Herr Schmidt 0211 475-2524 / Bo 1110