Das Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) regelt den von der Verfassung der BRD und des Landes NRW garantierten Schutz der Sonn- und Feiertage näher, und zwar insbesondere durch die Anordnung eines grundsätzlichen Arbeitsverbotes sowie von Veranstaltungsverboten. Ausnahmen von diesen Verboten können sich aus anderen Gesetzen des Bundes oder des Landes ergeben oder nach § 10 Feiertagsgesetz NW erteilt werden. Letzteres kommt nur beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses - d.h. in sehr seltenen Fällen - in Betracht.
Entsprechende Anträge können an die örtlichen Ordnungsbehörden oder direkt an die Bezirksregierung Düsseldorf gerichtet werden.
Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen ist bei kreisangehörigen Gemeinden der jeweilige Kreis und bei kreisfreien Städten die Bezirksregierung; wenn es um "Stille Feiertage" geht, ist ausschließlich die Bezirksregierung zuständig.
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gilt das speziellere Arbeitszeitrechtsgesetz; Ausnahmen von Arbeitsverboten werden in diesen Fällen ggf. durch das Dezernat 56 der Bezirksregierung erteilt.
Folgende Mitarbeiter stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung:
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Mitarbeiter/-in |
Telefon/Zimmer-Nr.: |
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Dezernentin:Frau Schultenkämper |
0211 475-2418 / Bo 1089 |
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Sachbearbeiterin: Herr Steinbacher |
0211 475-2533 / Bo 1102 |
Norbert Steinbacher
21 (Dezernat 21: Ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshoheitsangelegenheiten, Ausländerrecht, Stiftungsaufsicht, Enteignung)
E-Mail an Ansprechpartner/in Norbert Steinbacher
Tel.: 0211 475-2020
Fax: 0211 475-2974
