Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (Stand: 10.10.2007)
Hintergrund
Gemäß § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretende jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 StAG die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 StAG abgeschlossen hat.
Gemäß § 25 Abs. 2 StAG verliert die Staatsangehörigkeit nicht, wer vor dem Erwerbe der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat.
Wer kann eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen?
Der Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann von deutschen Staatsangehörigen gestellt werden, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, die deutsche Staatsangehörigkeit beim Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit jedoch nicht verlieren möchten.
Wo kann ich die Beibehaltungsgenehmigung beantragen?
Sofern Sie Ihren Lebensmittelpunkt im Inland haben, sind die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden zuständig. Für den Regierungsbezirk Düsseldorf ist die Bezirksregierung in Düsseldorf die Staatsangehörigkeitsbehörde, die über den Antrag die abschließende Entscheidung trifft. Sie können den Antrag bei der jeweiligen Wohnortgemeinde stellen oder den Antrag sofort an die Bezirksregierung Düsseldorf richten. Einen entsprechenden Antragsvordruck finden sie hier im PDF-Format.
Die Anschrift der Bezirksregierung Düsseldorf lautet:
Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
Für weitere telefonische Auskünfte stehen Ihnen die folgenden Sachbearbeiter zur Verfügung:
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Funktion / Zuständigkeitsbereich |
Name, E-mail & Telefon: 0211/475-.... |
Dienstgebäude / Zimmer |
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Dezernentin |
Frau Schultenkämper - 2418 |
Am Bonneshof 35, Zimmer 1102 |
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Sachbearbeitung
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Frau Meis -2523 |
Am Bonneshof 35, Zimmer 1079 |
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Fachaufsicht |
Frau Quack -2024 |
Am Bonneshof 35 Zimmer 1110 |
Für die Beantwortung genereller Fragen zur Beibehaltung ist Frau Quack zuständig.
Durch Anklicken des Nachnamens des jeweiligen Sachbearbeiters erhalten Sie den direkten Link zu E-mail Adresse.
Die Faxnummer des Einbürgerungsbereichs lautet: 0211/475-2974.
Sollten Sie dauerhaft im Ausland wohnen, wenden Sie sich bitte an das Bundesverwaltungsamt in 50728 Köln. (Telefon: 0188/358-0 oder 0221/758-0) (E-mail: poststelle@bva.bund.de)Internet: www.bundesverwaltungsamt.de (hier finden Sie nähere Informationen)
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden?
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Ermessensentscheidung. Die berührten öffentlichen und privaten Interessen sind hier von der Staatsangehörigkeitsbehörde gegeneinander und untereinander abzuwägen.
öffentliche oder private Belange rechtfertigen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit sowie den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
das andere Staatsangehörigkeitsrecht lässt die doppelte Staatsangehörigkeit zu
Wie beantrage ich die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit?
Für die Beantragung der Beibehaltungsgenehmigung benutzen Sie bitte diesen Antragsvordruck.
Welche Unterlagen bzw. Angaben sind für eine Entscheidung notwendig?
Deutscher gültiger Reisepass (beglaubigte Kopie)
Aufenthaltsbescheinigung Ihrer Wohnortgemeinde
Geburtsurkunde und ggf. Heiratsurkunde (beglaubigte Kopie)
Ausführliche Stellungnahme zum Fortbestand der Bindungen an Deutschland
Gründe / Nachweise für die Notwendigkeit des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit
Bei Bedarf werden weitere Unterlagen direkt bei Ihnen angefordert.
Was kostet die Beibehaltungsgenehmigung?
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr beträgt 255,00 Euro (für minderjährige Kinder gemeinsam mit den Eltern: 51,00 Euro je Kind)
Allgemeine Hinweise:
Bewahren Sie die Beibehaltungsgenehmigung sorgfältig auf, da diese als Nachweis für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit dient. Auch Ihre Nachkommen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit von Ihnen ableiten, müssen dies unter Umständen eines Tages belegen oder nachweisen können.
Michaela Meis
21 (Dezernat 21: Ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshoheitsangelegenheiten, Ausländerrecht, Stiftungsaufsicht, Enteignung)
E-Mail an Ansprechpartner/in Michaela Meis
Tel.: 0211-475-2523