Das Namensänderungsgesetz nebst verschiedener Durchführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften regelt, in welchen Fällen die Änderung von Vor- oder Familiennamen im öffentlich -rechtlichen Verfahren zulässig ist. Ferner ermöglicht es in Zwiefelsfällen festzustellen , welchen Familiennamen jemand zu führen berechtigt ist.
Anträge auf Änderung von Vor- oder Familiennamen sowie auf Namensfesstellung sind bei den Gemeinden zu stellen. Zuständig für die Entscheidung über Vor - und Familiennamensänderun- gen sind die Kreisordnungsbehörden; für die Entscheidung in Namensfeststellungsverfahren ist es die Bezirksregierung. Diese wirkt in allen Fällen als Fach- und Rechtsaufsicht.
Folgende Mitarbeiter stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung:
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Mitarbeiter/-in |
Telefon/Zimmer-Nr.: |
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Dezernentin:Frau Schultenkämper |
2418 / Bo 1102 |
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Sachbearbeiterin: Frau Volmerich |
2511 / Bo 1085 |
Kirsten Volmerich
21 (Dezernat 21: Ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshoheitsangelegenheiten, Ausländerrecht, Stiftungsaufsicht, Enteignung)
E-Mail an Ansprechpartner/in Kirsten Volmerich
Tel.: 0211-475-2533
