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Ordnung und Gefahrenabwehr - Staatshoheitsangelegenheiten
 

 
 

18.07.2011

Namensänderung- und feststellung

Das Namensänderungsgesetz nebst verschiedener Durchführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften regelt, in welchen Fällen die Änderung von Vor- oder Familiennamen im öffentlich -rechtlichen Verfahren zulässig ist. Ferner ermöglicht es in Zwiefelsfällen festzustellen , welchen Familiennamen jemand zu führen berechtigt ist.

Anträge auf Änderung von Vor- oder Familiennamen sowie auf Namensfesstellung sind bei den Gemeinden zu stellen. Zuständig für die Entscheidung über Vor - und Familiennamensänderun- gen sind die Kreisordnungsbehörden; für die Entscheidung in Namensfeststellungsverfahren ist es die Bezirksregierung. Diese wirkt in allen Fällen als Fach- und Rechtsaufsicht.

Folgende Mitarbeiter stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung:

 

Mitarbeiter/-in

Telefon/Zimmer-Nr.:

Dezernentin:Frau Schultenkämper

2418 / Bo 1102

Sachbearbeiterin: Frau Volmerich

2511 / Bo 1085