Regionalplan (GEP 99) - Änderungen
NEU:
Aufstellungsbeschluss der 75. Regionalplanänderung.
1 bis 1011 bis 2021 bis 3031 bis 4041 bis 5051 bis 6061 bis 7071 bis 80Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) ist seit dem 15.12.1999 in Kraft. Veränderungen in Gesellschaft und Politik bzw. neue Erkenntnisse oder Rechtsvorschriften können Planänderungen erforderlich machen.
Die Bezirksregierung als Bezirksplanungsbehörde (Dezernat 32) bereitet hierfür zunächst – nach Vorgesprächen z. B. mit der Standortgemeinde und Aufbereitung aller notwendigen Informationen und Unterlagen – einen Entwurf der beabsichtigten Regionalplan-Änderung als Beschlussvorlage vor. Das eigentliche Änderungsverfahren wird durch einen Erarbeitungs-Beschluss des Regionalrates eröffnet.
Anschließend haben die von der Planänderung betroffenen öffentlichen Stellen, sowie Personen des Privatrechts Gelegenheit zur Stellungnahme. Die gesammelten Stellungnahmen werden mit den Ausgleichsvorschlägen der Bezirksregierung in einer Synopse dargestellt und – soweit wegen divergierender Meinungen erforderlich – in einem Erörterungstermin diskutiert.
Auch die Landesplanungsbehörde (Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen) wird bereits im Vorfeld über die beabsichtigte Änderung informiert. Sie stimmt den Entwurf u.a . mit den Landesressorts ab und teilt der Bezirksplanungsbehörde das Ergebnis mit.
Danach erstellt die Bezirksregierung eine Vorlage für den Regionalrat, in der sie die Ergebnisse des Erarbeitungsverfahrens zusammen fasst und Beschlussvorschläge zu nicht ausgeräumten Bedenken formuliert. Auf dieser Grundlage beschließt der Regionalrat die Aufstellung der Regionalplan-Änderung.
Die "aufgestellte" Regionalplan-Änderung muss nun noch von der Landesplanungsbehörde genehmigt werden. Sie wird mit dem Tag der Bekanntmachung ihrer Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW ein Ziel der Raumordnung, das zu beachten ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Regel stellen betroffene Kommunen oder sonstige Vorhabenträger den Antrag auf Regionalplan-Änderung, um eine vom gültigen Regionalplan (GEP 99) abweichende Planung umsetzen zu können. Neben einer Begründung und Beschreibung des Vorhabens sowie der beabsichtigten infrastrukturellen Maßnahmen, z.B. zur Verkehrsplanung oder Ver- und Entsorgung, sind insbesondere Aussagen zur Prüfung von Alternativstandorten und Flächentausch sowie zu möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und deren Ausgleich notwendig – ggfs. belegt durch Gutachten.
Bei Vorhaben bezogenen Darstellungen, etwa bei der Planung eines Ferienparks, hat die Bezirksplanungsbehörde gemäß § 145 Abs. 1 Landesplanungsgesetz „die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten, die die Ziele und den räumlichen Anwendungsbereich des Plans berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten“. Je nach Raumbedeutsamkeit der Planung können vertiefte Untersuchungen und Gutachten erforderlich werden. Auf Wunsch berät die Bezirksplanungsbehörde den Vorhabenträger gern im Hinblick auf die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen.
Soweit durch die Regionalplan-Änderung Gebiete betroffen sind, die dem besonderen Schutz durch europäisches Recht (u.a. Vogelschutzrichtlinie - V-RL - sowie Richtlinie Fauna, Flora, Habitat - FFH-RL) unterliegen, sind weitere im Einzelfall fest zu legende Untersuchungen (z. B. entsprechende Verträglichkeitsprüfung, zumindest – im ersten Schritt – die "Erheblichkeitsprüfung") erforderlich.
Seite mit Diagrammen zur Verfahrensdauer von Regionalplan-Änderungen
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