Dieses Verlosungs-Verfahren jedoch ist in Deutschland unter strafrechtlichen und ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht nur problematisch, sondern nach hiesiger Rechtslage schlicht rechtswidrig. Es handelt sich um Glücksspiele, die in dieser Ausgestaltung gegen den geltenden Glücksspielstaatsvertrag verstoßen und in Ermangelung einer einschlägigen Erlaubnis von den zuständigen Behörden zu untersagen sind. Eine Erlaubnis, würde sie denn beantragt, könnte auch nicht erteilt werden, da auf der Basis des staatlichen Glücksspielmonopols das Glücksspiel ausschließlich von staatlichen Veranstaltern durchgeführt werden kann. Privaten ist dieses Betätigungsfeld aus Verbraucherschutzgesichtspunkten grundsätzlich verschlossen.
Aber selbst erlaubte Glücksspiele dürfen nicht über das Internet vermittelt oder veranstaltet werden - dieses Verbreitungsmedium schließt der Glücksspielstaatsvertrag prinzipiell für Glücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag aus.
Also ist Vorsicht geboten sowohl für die Anbieter als auch für die Teilnehmer von Hausverlosungen. Es wird konsequent von den zuständigen Aufsichtsbehörden untersagt und kann mit Zwangsgeldern bis zu 100.000,-- Euro durchgesetzt werden.
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