Auf dieser Seite erhalten Sie einige wichtige Hinweise zu allgemeinen und dienstrechtlichen Belangen im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt.
Allgemeine Auskünfte zum Zukunftsberuf Lehrer/in NRW erhalten Interessenten unter der Hotline des Schulministeriums NRW: 0180-3100-117 (9 cent/min). Sie erhalten dort auch Auskünfte zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter sowie für Anerkennungsfragen.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
Ende des Vorbereitungsdienstes
Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Versetzung zu einem anderen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung
Anschriften der weiteren Bezirksregierungen
Antrag auf Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall
Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit
Antrag auf Genehmigung von Sonderurlaub
Ausbildungsbehörde ist die jeweilige Bezirksregierung. Sie weist die Lehramtsanwärter/innen und Studienreferendare/innen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zu.
Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann online auf der Seite von Seminareinweisungsverfahren Online NRW, kurz SEVON, ab ca. Anfang Oktober eines jeden Jahres abgegeben werden. Dort sind auch die Bewerbungsunterlagen in Papierform hinterlegt. Der Antrag ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Einstellung angestrebt wird und muss mit den erforderlichen Unterlagen spätestens am 15. November vor dem Einstellungstermin vorliegen. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW) kann bei besonderem Bedarf für einzelne Lehrämter andere oder zusätzliche Termine bestimmen oder auf Termine verzichten. Dem Einstellungsantrag nach § 4 Absatz 1 der Ordnung für den Vorbereitungsdienst und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) sind insbesondere beizufügen:
1. ein Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums
2. der Nachweis der Hochschulreife
3. Zeugnisse und Anerkennungsbescheide
4. für nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 erworbene Masterzeugnisse ergänzend die Teilnahmebescheinigung oder Anrechnungsbescheinigung zum Eignungspraktikum
5. die Erklärung, auf welche Fächer der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung sich die Ausbildung erstrecken soll
6. in den Fällen des § 19 die Erklärung, in welcher Schulform die Ausbildung vorrangig gewünscht wird
7. für das Lehramt an Berufskollegs der Nachweis der fachpraktischen Ausbildung
8. für eine Ausbildung in den Fächern Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht
9.
10. die Angabe, in welchem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (Ort) die Ausbildung vorrangig gewünscht wird
11. gegebenenfalls der Schwerbehindertenausweis oder der Gleichstellungsbescheid.
Die in Nummer 2, 3 und 11 genannten Unterlagen können in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.
Die Zeugnisse über
können nachgereicht werden. Die Nachreichefristen sind den Bewerbungsunterlagen zu entnehmen.
In den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt kann gemäß § 1 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt und
2. im Zweifelsfall die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen hat.
Die Einstellung erfolgt zum 01. Mai eines jeden Jahres. Das MSW kann bei besonderem Bedarf weitere Einstellungstermine für einzelne Lehrämter oder Teile von ihnen bestimmen.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
Von Amts wegen sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 OVP Zeiten eines für das angestrebte oder ein vergleichbares Lehramt geleisteten Vorbereitungsdienstes anzurechnen.
Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Art und Umfang geeignet ist, die für das angestrebte Lehramt erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; es sind jedoch mindestens zwölf Monate zu leisten.
Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden die Lehramtsanwärter/innen bzw. die Studienreferendar/innen in das Beamtenverhältnis auf Widerruf des Landes Nordrhein-Westfalen berufen.
Ende des Vorbereitungsdienstes
Das Beamtenverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die bestandene oder endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung abgelegt worden ist. Die Prüfung ist abgelegt, sobald das Prüfungsergebnis schriftlich bekanntgegeben ist.
Ein Dienstunfall ist ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort.
Die Fürsorgeleistungen umfassen
Der Antrag auf Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall ist auf dem Dienstweg - das heißt über die Leitung des für Sie zuständigen Seminars - an das Dezernat 12 zu stellen.
Antrag auf Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall
Die/der Lehramtsanwärter/in bzw. Studienreferendar/in kann u. a. entlassen werden, wenn
Das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) ist mit Wirkung vom 01.01.2001 geändert worden. Die Vorschriften gelten für Kinder ab Geburtsjahrgang 2001 bzw. für Kinder, die ab diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen werden.
1. Gemeinsame Elternzeit
Die Elternzeit von insgesamt 3 Jahren kann von den Eltern ganz oder zeitweise gemeinsam genommen werden (§ 15 Abs. 3 BErzGG).
Die Eltern können, wenn sie es wünschen, die Elternzeit vom 1. Tag bis zum 3. Geburtstag des Kindes gemeinsam nutzen. Die allein oder gemeinsam genommene Elternzeit kann auf vier Zeitabschnitte verteilt werden (§ 16 BErzGG).
Die Elternzeit weiblicher Lehrkräfte darf nicht aus Anlass der Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen vorzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 1 BErzGG). Dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit.
2. Flexibles drittes Jahr und Anmeldefristen
Mit Zustimmung der Dienststelle ist eine Übertragung von einem Jahr Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes z. B. während des ersten Schuljahres möglich (§ 15 Abs. 2 BErzGG).
Die Anmeldefrist für die Elternzeit beträgt 6 Wochen für die Elternzeit nach der Mutterschutzfrist und in anderen Fällen 8 Wochen (§ 16 Abs. 1 BErzGG).
3. Zulässige Teilzeitarberit während der Elternzeit
Die zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit beträgt 30 Wochenstunden. Bei der gemeinsamen Elternzeit sind zusammen 60 Stunden (30 + 30) möglich (§ 15 Abs. 4 BErzGG).
Gemäß § 66 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) kann der Anwärtergrundbetrag um bis zu 30 % gekürzt werden, wenn sich der Vorbereitungsdienst aus Gründen verlängert hat, die der Anwärter/in bzw. Studienreferendar/in zu vertreten hat (z. B. erstmaliges Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung).
Aufgrund der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuschVO) sind sie in den letzten 6 Wochen vor und in den ersten 8 Wochen - bei Früh- bzw. Mehrlingsgeburten 12 Wochen - nach der Niederkunft vom Dienst befreit.
Gemäß § 49 Abs 1 Landesbeamtengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LBG NW) bedarf u. a. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes der vorherigen Genehmigung.
Gemäß § 49 Abs. 2 LBG ist die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Von einer Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen ist auszugehen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
Dies bedeutet, dass eine Nebentätigkeit lediglich bis zu 5 Wochenstunden unterrichtend bzw. 7,5 Wochenstunden nicht unterrichtend genehmigungsfähig ist.
Der Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit ist auf dem Dienstwege - das heißt über die Leitung des für Sie zuständigen Seminars - an das Dezernat 47.2 zu stellen.
Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit
Werden Kleidungsstücke und/oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört, kann gemäß § 83 LBG Ersatz geleistet werden. Tritt der Schaden in Zusammenhang mit einem Dienstunfall ein, gelten die speziellen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
Die Lehrkraft befindet sich "in Ausübung des Dienstes" in der Regel
Die Lehrkraft befindet sich nicht "in Ausübung des Dienstes"
Sonstige Voraussetzungen für den Ersatz von Sachschäden sind u. a.:
Bei Ersatzleistung wird der Zeitwert der beschädigten Sache zugrunde gelegt. Bei Mitverschulden der Lehrkraft kommt Quotierung in Betracht.
Gemäß § 4 Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO) kann für die Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen oder anderen beruflichen, politischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen, Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß bewilligt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz gilt hinsichtlich des Nachweises, ob Veranstaltungen beruflichen oder politischen Zwecken dienen, entsprechend. Der Urlaub darf, auch wenn er für verschiedene Zwecke bewilligt wird, insgesamt 5 Arbeitstage einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr nicht überschreiten. In besonderen Ausnahmefällen kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen einschließlich Reisetage bewilligt werden.
Sonderurlaub bis zu fünf Kalendertagen genehmigt ausschließlich die Leitung des für Sie zuständigen Seminars.
Der Antrag auf Genehmigung von Sonderurlaub für mehr als fünf Kalendertage ist auf dem Dienstweg - das heißt über die Leitung des für Sie zuständigen Seminars - an das Dezernat 47.2 zu stellen.
Antrag auf Genehmigung von Sonderurlaub
Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitform ist nicht möglich.
Gemäß § 63 Abs. 1 LBG kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Gemäß § 1 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) beziehen im Vorbereitungsdienst Befindliche jedoch keine Dienstbezüge sondern Anwärterbezüge.
Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
Gemäß § 7 Absatz 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen – OVP – in der z. Zt. gültigen Fassung können auf Antrag Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Art und Umfang geeignet ist, die für das angestrebte Lehramt erforderliche Tätigkeiten zu vermitteln, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Es sind jedoch mindestens zwölf Monate zu leisten.
Verkürzungen werden landesweit nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgesprochen:
es muss sich um eine lehramtsbezogene (auf die jeweilige Schulstufebezogene) Tätigkeit handeln,
die Tätigkeit muss unter deutscher staatlicher Schulaufsicht geleistet sein,
der Umfang wird zur Hälfte angerechnet,
Verkürzungen sind nur im Umfang von 6 oder 12 Monaten möglich.
Hochschultätigkeiten können nicht anerkannt werden, da hier kein adressatenbezogenes pädagogisches Handeln vorliegt.
Weiterhin ist bei der Entscheidung der Ausbildungsbehörde über eine Anrechnung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes der Ausbildungsstand des Antragstellers zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 4 OVP). Eine abschließende Entscheidung über einen Antrag auf Verkürzung kann daher erst nach dem ersten Unterrichtsbesuch sowie nach Vorlage einer Stellungnahme der Dienststelle (Seminars) erfolgen.
Es wird empfohlen, Anträge auf Verkürzung des Vorbereitungsdienstes frühzeitig (innerhalb der ersten drei Monate nach Dienstantritt) auf dem Dienstweg zu stellen, damit eine Verkürzung im Rahmen der Ausbildungsorganisation berücksichtigt werden kann.
Der Antrag auf Verkürzung des Vorbereitungsdienstes ist formlos auf dem Dienstweg - das heißt über die Leitung des für Sie zuständigen Seminars - an das Dezernat 47.2 zu stellen.
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Gemäß § 7 Abs. 3 der OVP kann auf Antrag der Vorbereitungsdienst aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu 6 Monate verlängert werden.
Besondere Gründe für eine Verlängerung sind insbesondere Beurlaubung, Krankheit oder Schwangerschaft, soweit Ausfallzeiten von mehr als 2 Monaten entstanden sind.
Der Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist formlos auf dem Dienstweg - das heißt über die Leitung des für Sie zuständigen Seminars - an das Dezernat 47.2 zu stellen.
Versetzung zu einem anderen Studienseminar
Der Vorbereitungsdienst ist an dem Studienseminar abzuleisten, an dem die Ausbildung begonnen wurde. Eine Versetzung ist somit grundsätzlich ausgeschlossen Diese kann nur in einem besonders begründeten Ausnahmefall erfolgen.
Wenn ein solcher Ausnahmefall gegeben erscheint, ist der Antrag auf Versetzung formlos auf dem Dienstweg - das heißt über die Leitung des für Sie zuständigen Seminars - an das Dezernat 47.2 zu stellen.
Anschriften der Bezirksregierungen:
Bezirksregierung Arnsberg, Laurentiusstr. 1, 59817 Arnsberg
Tel.: 02931 82-0
Bezirksregierung Detmold, Leopoldstr. 15, 32754 Detmold
Tel.: 05231 71-0
Bezirksregierung Düsseldorf, Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf
Tel. 0211 475-0
Bezirksregierung Köln, Zeughausstr. 4-8, 50606 Köln
Tel.: 0221 147-0
Bezirksregierung Münster, Domplatz 1-3, 48128 Münster
Tel.: 0251 411-0
Michael Mölleken
47 (Dezernat 47: Personal- und Stellenplanangelegenheiten)
E-Mail an Ansprechpartner/in Michael Mölleken
Tel.: 0211 475-5477
Fax: 0211 475-5992