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Schule - Personalangelegenheiten
 

 
 

28.10.2011

Ausbildung zur Fachlehrerin / zum Fachlehrer

Allgemeine Informationen

Grundlage dieser Ausbildung ist die Ordnung der Ausbildung und Prüfung für Fachlehrer an Förderschulen im Bereich geistig und körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern (APO/Fachl.SoSch) vom 09.09.1983 - BASS 20-11 Nr. 2.1 - in der zur zeit gültigen Fassung.

Das Ziel ist, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die fachlichen Voraussetzungen für die erzieherische, pflegerische und unterrichtliche Tätigkeit bei Geistigbehinderten oder Körperbehinderten oder für die Tätigkeit in der vorschulischen Erziehung und speziellen vorschulischen Förderung bei Sehgeschädigten oder Hörgeschädigten zu vermitteln, sie mit den Aufgaben ihres Berufes vertraut zu machen und auf die Tätigkeit mit

  • Geistigbehinderten oder Körperbehinderten in Förderschulen
  • Sehgeschädigten oder Hörgeschädigten im vorschulischen Bereich

vorzubereiten (§ 1 APO/Fachl.SoSch). 

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung legt gemäß § 4 Abs. 1 APO/Fachl.SoSch den jeweiligen Zulassungstermin zum Ausbildungsgang zur Fachlehrerin/zum Fachlehrer fest. Die Bekanntmachung eines weiteren Ausbildungsganges erfolgt im Amtlichen Schulblatt.

Entsprechende Hinweise finden Sie jedoch umgehend auch an gleicher Stelle.

Sobald ein neuer Zulassungstermin festgelegt ist, können die Zulassungsunterlagen bei den jeweiligen Bezirksregierungen angefordert werden bzw. bei der Bezirksregierung Düsseldorf als PDF-Datei aus dem Internet heruntergeladen werden.




Weitere Informationen

1. Arbeitsplatz und Aufgabenfelder

Fachlehrerinnen und Fachlehrer arbeiten an Schulen für Geistigbehinderte oder Körperbehinderte oder in der vorschulischen Erziehung und speziellen vorschulischen Förderung seh- oder hörgeschädigter Kinder. Sie erziehen und unterrichten Kinder und Jugendliche im Alter von 6 - 25 Jahren (bzw. 3 - 7 Jahren im Bereich der vorschulischen Erziehung ). Sie üben ihre Tätigkeit in der Regel in enger Zusammenarbeit mit Förderschullehrerinnen und -lehrern aus.

Die berufliche Praxis umfaßt ein weites Spektrum:

  • die Auseinandersetzung mit den Lernmöglichkeiten der jeweiligen Schülerinnen und Schüler, einschließlich schwerst- und schwer-mehrfachbehinderter Kinder und Jugendlicher
  • die Anleitung der Schülerinnen und Schüler zu konstruktiver Freizeitgestaltung
  • die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Eltern/Erziehungsberechtigten und außerschulischen Einrichtungen der Betreuung behinderter Schülerinnen und Schüler
  • die Erstellung geeigneter Lern- und Arbeitsmittel
  • die Durchführung pflegerischer Tätigkeiten.

2. Zugangsvoraussetzungen

Zum Ausbildungsgang für Schulpraktikanten kann zugelassen werden, wer

  • die gesetzlichen Bestimmungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,
  • eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt,
  • nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeister/in bestanden hat.

oder

  • nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat.

Als laufbahnförderliche hauptberufliche Tätigkeit werden bevorzugt berufliche Tätigkeiten in der Förderschule und danach Tätigkeiten an einer Einrichtung für Behinderte gewertet (das Anerkennungsjahr sowie Praktika zählen nicht).

Interessenten, die die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, aber wenig oder keine Erfahrung mit den Arbeitsbedingungen des angestrebten Tätigkeitsfeldes haben, wird dringend empfohlen, sich vor Beginn der Ausbildung im Rahmen eines Praktikums über diese Arbeitsbedingungen zu informieren.

Das Gesuch um Zulassung zum Ausbildungsgang ist an die Bezirksregierung zu richten. Die Bewerberin/der Bewerber tritt nach der Zulassung durch die Bezirksregierung mit Abschluss eines entsprechenden Vertrages in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis; sie/er führt die Bezeichnung "Schulpraktikantin/Schulpraktikant".

3. Ausbildung und Prüfung

Die Ausbildung dauert ein Jahr und sechs Monate. Sie findet in einem Seminar für Schulpraktikanten an Förderschulen statt und schließt mit einer Abschlussprüfung. Seminare für Schulpraktikanten an Förderschulen sind zur Zeit bei den Studienseminaren für das Lehramt für Sonderpädagogik in Düsseldorf, Bielefeld und Gelsenkirchen eingerichtet.

Der Ausbildungsgang gliedert sich in die theoretische und schulpraktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung umfaßt je 4 Wochenstunden im Haupt- bzw. Fachseminar. Ausbildungsinhalte sind neben Sonderpädagogik (einschließlich Sozialpädagogik), sonderpädagogische Psychologie, Medizin und Pflege (für Schulpraktikantinnen und -Praktikanten im Bereich geistigbehinderter bzw. körperbehinderter Schülerinnen und Schüler), fachliche und didaktisch-methodische Fragen des Unterrichts und der Erziehung im Hinblick auf das angestrebte Tätigkeitsfeld.

Die schulpraktische Ausbildung an einer Ausbildungsschule umfasst 12 Wochenstunden; der/die Ausbildungsleiter/in weist die Schulpraktikantinnen und Schulpraktikanten dieser Ausbildungsschule zu. Die schulpraktische Ausbildung dient der Einübung in die Aufgaben der Fachlehrerin/des Fachlehrers an Förderschulen. Dazu gehören pflegerische Tätigkeit, Durchführung von Freizeitmaßnahmen, Mitarbeit im Unterricht und Unterricht. Die Haupt- und Fachseminarleitung informiert sich bei Unterrichtsbesuchen über den Ausbildungsstand und beraten.

Die Abschlussprüfung umfasst eine schriftliche Hausarbeit, zwei schulpraktische Proben von je 40 - 45 Minuten Dauer sowie eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer.

4. Hinweise

Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis ist ein beamtenähnliches Verhältnis. Für die Zeit ihrer Ausbildung sind Schulpraktikantinnen und Schulpraktikanten beihilfeberechtigt. Sie müssen sich privat gegen Krankheit versichern. Während des Ausbildungsverhältnisses wird eine Ausbildungsbeihilfe sowie evtl. ein Verheiratetenzuschlag gezahlt.

Nebentätigkeiten bedürfen einer besonderen Genehmigung durch die Bezirksregierung.




Anschriften der Bezirksregierungen

Bezirksregierung Arnsberg, Laurentiusstr. 1, 59817 Arnsberg, Tel.: 02931/82-0

Bezirksregierung Detmold, Leopoldstr. 15, 32754 Detmold, Tel.: 05231/71-0

Bezirksregierung Köln, Zeughausstr. 4-8, 50606 Köln, Tel.: 0221/147-0

Bezirksregierung Münster, Domplatz 1-3, 48128 Münster, Tel.: 0251/411-0

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