Als Schulverwaltungsassistent (SVA) sind Sie in die Organisation der Schule bzw. der Schulen eingebunden, an der/an denen Sie tätig sind.
Ihr Vorgesetzter ist der/die Schulleiter/in; er/sie ist allen an der Schule tätigen Personen – so auch den SVA’s gegenüber – in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsberechtigt (vgl. u. a. § 59 Abs. 2 Schulgesetz; § 19 Allgemeine Dienstordnung).
Alle sachlichen/fachlichen/organisatorischen Probleme im Rahmen Ihrer Tätigkeit als SVA sind vornehmlich vor Ort in Abstimmung mit der Schulleitung bzw. mit dem Kollegium zu lösen.
Die dienst-bzw. tarifrechtliche Zuständigkeit für die SVA’s liegt bei der Bezirksregierung Düsseldorf.
Ihre Personalsachbearbeitung erfolgt im Dezernat 47.4 durch
Frau Bettina Leifeld (Tel.: 0211 475-4863) und
Frau Corinna Glombitza (Tel.: 0211 475-4465).
Verfahren nach § 84 SGB IX (Betriebliches Eingliederungsmanagement) werden durch Dezernat 47.4 eingeleitet.
Etwaige Schreiben (in dienst-und tarifrechtlichen Dingen, die Ihre Person betreffen) bitte ich entsprechend an folgende Adresse zu senden:
Dezernat 47.4 – SVA
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Im Dezernat 47.4 werden auch Ihre Personalakten verwaltet, sobald diese nach Ihrer Versetzung vom Landesamt für Personalmanagement (LPEM) an die Bezirksregierung Düsseldorf übergeben worden sind.
Für alle Fragen organisatorisch informativer Art außerhalb der Personalangelegenheiten stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung:
Herr Rolf Pütsch Tel.: 0211 475-4461
Herr Friedhelm Holtermann Tel.: 0211 475-5457.
Soweit in Ihrer Tätigkeit als SVA Dienstreisen erforderlich werden, ist die Schulleitung befugt, diese anzuordnen bzw. zu genehmigen. Damit sind Sie unfallschutzrechtlich abgesichert. Bei tarifbeschäftigten SVA prüft die Landesunfallkasse unabhängig, ob im Zusammenhang mit einer Dienstreise ein Arbeitsunfall vorliegt.
Die Reisekostenabrechnung bitte ich mit dem entsprechenden Antrag an das Dezernat 12, Cecilienallee 2 , 40474 Düsseldorf, zu senden. Von dort aus erfolgt die Berechnung und Erstattung nach dem Landesreisekostengesetz (Ausschlussfrist 6 Monate -§ 3 Abs. 6 Satz 1 LRKG).
Bezüglich der Erstattung von (Reise)-kosten im Zusammenhang mit Fortbildungsveranstaltungen verweise ich auf Ziffer 6.
Soweit sich SVA’s zu internen regionalen Treffen verabreden, hat dies privaten Charakter mit der Konsequenz, dass etwaige Dienstbefreiungen oder Reisekosten nicht gewährt werden können (Landesweite Abstimmung zwischen dem Schulministerium und den Bezirksregierungen).
Die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub erfolgt entsprechend den Vorschriften der Erholungsurlaubsverordnung und ggf. ergänzender Bestimmungen (z. B. SGB IX). Der Urlaub ist grundsätzlich in den Schulferien zu nehmen; Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ihren Urlaubsantrag sowie über Ausnahmen trifft die jeweilige Schulleitung.
Der Erholungsurlaub muss bis zum 30. September des Folgejahres genommen (nicht angetreten) worden sein; bis dahin nicht in Anspruch genommene Urlaubstage verfallen.
Die Schule führt selbstständig die Urlaubskartei der SVA’s und überwacht somit die jeweiligen Urlaubsansprüche.
Die Schulleitungen sind ermächtigt, Sonderurlaub nach den Vorschriften der Sonderurlaubsverordnung bis zu 5 Tagen im Kalenderjahr für Lehrkräfte zu genehmigen. Diese Ermächtigung gilt ebenfalls für die Schulverwaltungsassistenten.
Sonderurlaubsanträge, die über 5 Tage pro Kalenderjahr hinausgehen bitte ich Dezernat 47.4 – SVA -rechtzeitig vor Urlaubsbeginn vorzulegen.
Für die Genehmigung von Sonderurlaub aus persönlichen Gründen ist der Runderlass des Innenministeriums vom 07.10.2008 (Ministerialblatt NRW Nr. 29 vom 30.10.2008) abschließend und bindend. Auch hier ist die Schulleitung für die Antragsgenehmigung in Ihrem Fall zuständig.
Die Teilnahme an allgemeinen Fortbildungsveranstaltungen – mit entsprechender Kostenerstattung – soweit diese bei Institutionen des Landes NRW durchgeführt werden, ist möglich. Etwaige (Reise)-Kosten hierfür werden von Dezernat 12 erstattet. Für Fragen im Zusammenhang mit o. a. Veranstaltungen steht Frau Heike Kindgen Dez. 11.5 (Tel.: 0211 475-2708) zur Verfügung.
Eine Kostenerstattung für Fortbildungsveranstaltungen anderer/freier Träger ist in Ausnahmefällen möglich.
Mehrarbeit ist nur in zwingenden Ausnahmefällen zulässig. Fällt Mehrarbeit an, sind Absprachen zur Rückgewährung von Überstunden, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit als SVA anfallen, vor Ort mit der jeweiligen Schulleitung zu treffen. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung bzw. des TV-L.
Alle SVA's sind mit der Versetzung an die Bezirksregierung Düsseldorf über das Dezernat 23 beihilfeberechtigt.
Anträge sind unter Nutzung der entsprechenden Vordrucke zu richten an:
Zentrale Scanstelle Beihilfe
32749 Detmold
(Ausschlussfrist: 1 Jahr -§ 13 Abs. 1 Satz 1 Beihilfenverordnung)
Ob und inwieweit Sie als SVA an Brauchtumstagen bzw. beweglichen Ferientagen Dienstbefreiung erhalten können, bitte ich mit der für Sie zuständigen Schulleitung abzuklären.
Ihre Amts-/Dienstbezeichnung ändert sich auch durch Ihre Versetzung zur Bezirksregierung Düsseldorf und im Rahmen Ihres Einsatzes als SVA nicht.
Wenn Sie erkranken, melden Sie dies Ihrer Schulleitung. Diese ist verpflichtet, Dezernat 47.4 – SVA -hierüber umgehend – ggf. unter Beifügung etwaiger ärztlicher Atteste – zu informieren.
Bei Fragen in schulrechtlichen Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an das Dezernat 48 in meinem Hause. Als Ansprechpartner steht Ihnen dort Herr Oliver Limberg (Tel.: 0211 475-5654) zur Verfügung.
Bettina Leifeld
47 (Dezernat 47: Personal- und Stellenplanangelegenheiten)
E-Mail an Ansprechpartner/in Bettina Leifeld
Tel.: 0211 475-4863