Die bis zum Jahr 2001 gewährte Projektförderung des Landes NRW über das Dezernat 48 der Bezirksregierungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (öffentliche Schulträger ) für den Neubau und Erwerb von Schulgebäuden ist mit der Verabschiedung des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) 2002 weggefallen. Künftig zahlt das Land NRW seinen Gemeinden und Gemeindeverbänden jährlich pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich , die sogenannte Schulpauschale. Nach § 18 Abs. 1 GFG 2002 können die Empfänger diese Schulpauschale weitergehend als bisher im Rahmen des § 30 Schulverwaltungsgesetz für den Bau, die Modernisierung und Sanierung, den Erwerb, Miete und Leasing von Schulgebäuden (Schulsportstätten) sowie die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden (Schulsportstätten) einsetzen. Mit Rundverfügung vom 11.01.2002, Az. 31.2.30, haben die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden von mir hierzu Erläuterungen des Innenministeriums NRW vom 08.01.2002 zur Unterrichtung der Gemeinden und Gemeindebverbände über die Verwendungszwecke und die Veranschlagung der Schulpauschale erhalten.
Claudia Rambock
48 (Dezernat 48: Schulrecht und Schulverwaltung, Schulbau, Kirchensachen, Ersatzschulen, Sport, Sportstättenbau, Weiterbildung, Kunst- und Kulturpflege, öffentliche Bibliotheken)
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