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Schule - Schulrecht, Schulverwaltung
 

 
 

08.05.2012

Schulorganisatorische Verfahren

Die Entscheidung über die Errichtung, Änderung oder Auflösung von Schulen gehört zu den zentralen Aufgaben der Kommunen, die diese im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes eigenverantwortlich durchführen. Die Bezirksregierung ist bestrebt, die Kommunen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe bestmöglich zu unterstützen und zu beraten.

Hierzu wurde ein Leitfaden entwickelt. Ziel des Leitfadens ist es, den Schulträgern eine Übersicht über die wesentlichen schulorganisatorischen Maßnahmen und deren Voraussetzungen zu geben und so die Antragsvorbereitung zu erleichtern. Sie können den Leitfaden mit seinen Anlagen hier aufrufen und herunter laden:

Leitfaden

Anlage 1 - Zuständigkeiten Schulorganisation

Anlage 2a - Verfahren Bestimmung Schulart Grundschule

Anlage 2b - Verfahren Bestimmung Schulart Hauptschule

Anlage 3 - Bestimmungsverfahrensverordnung

Anlage 3a - Anlagen Bestimmungsverfahrensverordnung

Anlage 4a - Prüfbogen Genehmigung nach § 81 SchulG NRW

Anlage 4b - Prüfbogen Genehmigung Bildungsgänge nach § 81 SchulG NRW

Anlage 5 - Runderlass zur ILG

Anlage 6 - GKG

Anlage 7 - Runderlass zum dualen System

Anlage 8 - VO zu § 93 SchulG NRW

Anlage 9 - SchülerfahrtkostenVO

Anlage 10 - Verfahren zur Errichtung Sekundarschule

Anlage 11 - Leitfaden MSW zur Sekundarschule

Gemäß § 81 Abs. 2 SchulG NRW entscheidet der Schulträger über die schulorganisatorischen Maßnahmen. Diese sind gemäß § 81 Abs. 3 SchulG NRW von der Bezirksregierung zu prüfen und zu genehmigen.

Zusätzlich ist die Bezirksregierung Aufsichtsbehörde für die Aufgaben des Schulträgers, die nicht genehmigungspflichtig sind. Hierzu gehört beispielsweise die Bereitstellung ordnungsgemäßen Schulraumes.

Zuständig ist hierfür das Sachgebiet Schulverwaltung (Schulorganisation) des Dezernats 48. Die Aufgabenverteilung können Sie der  Übersicht entnehmen. Das Sachgebiet ist weitgehend nach Regionen, des weiteren nach Aufgaben strukturiert.