VERORDNUNG ÜBER DIE BILDUNG VON
BEZIRKSFACHKLASSEN AN BERUFSKOLLEGS
Gemäß § 84 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in der jetzt gültigen Fassung wird die nachstehende Verordnung nach Anhörung der Schulträger und Kammern erlassen.
§ 1
Da die Schülerzahlen im Einzugsbereich einiger Schulträger nicht ausreichen, um eigene Fachklassen bilden zu können (§ 6 Abs. 8 der VO zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG), werden die Bezirksfachklassen gemäß Anlage eingerichtet.
§ 2
Bezirksfachklassen, die neu eingerichtet werden, beginnen mit der angegebenen Jahrgangsstufe bzw. mit dem ersten Ausbildungsjahr. Wenn die Ausbildung bereits begonnen wurde, kann die bisherige Fachklasse bis zum Abschluss der regulären Ausbildung weiter besucht werden.
§ 3
Änderungen und Ergänzungen, die sich durch die Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsganges Berufsschule an Berufskollegs des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (BASS Nr.10-11 Nr. 1) ergeben, sind darüber hinaus zu beachten.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 01.08.2010 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt meine Verordnung vom 23.07.2009 (Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 29/ 2009) außer Kraft.
|
Düsseldorf, den 02. August 2010 |
Der Regierungspräsident |
|---|
Michaela Horst
48 (Dezernat 48: Schulrecht und Schulverwaltung, Schulbau, Kirchensachen, Ersatzschulen, Sport, Sportstättenbau, Weiterbildung, Kunst- und Kulturpflege, öffentliche Bibliotheken)
E-Mail an Ansprechpartner/in Michaela Horst
Tel.: 0211 475-4663
Fax: 0211 475-5988
