Amtlich beglaubigte Kopien:
Zeugnisunterlagen und Urkunden können grundsätzlich im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie des Originals eingereicht werden.
Amtlich beglaubigte Kopien erhalten Sie bei Bedarf im Einwohnermeldeamt oder im Bürgerbüro der Städte und Gemeinden. Ein Hinweisblatt mit detaillierten Informationen und einem Muster, wie eine amtlich beglaubigte Kopie aussehen muss, finden Sie hier:
Hinweise zu amtlichen Beglaubigungen von Kopien
Eingereichte Originalzeugnisse werden nach der Bearbeitung zurück gereicht, Originalübersetzungen auf Wunsch ebenfalls. Kopien - auch amtlich beglaubigte Kopien - verbleiben jedoch grundsätzlich in der Akte der Zeugnisanerkennungsstelle.
Deutsche Übersetzungen:
Für Zeugnisse, die vollständig in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung nicht erforderlich. Für Zeugnisse in anderen Sprachen ist zusätzlich zum fremdsprachigen Zeugnis eine deutsche Übersetzung eines öffentlich ermächtigten/vereidigten Übersetzers für die jeweilige Sprache beizufügen. Die Übersetzung kann im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie der Originalübersetzung beigefügt werden.
Öffentlich ermächtigte Übersetzer werden in Deutschland zumeist von Gerichten bestellt. Auch ein „staatlich geprüfter Übersetzer“ muss zusätzlich öffentlich ermächtigt sein. Eine Übersicht der in Deutschland öffentlich ermächtigten Übersetzer/Dolmetscher finden Sie online unter www.justiz-dolmetscher.de.
Als öffentliche Ermächtigung genügt auch der Nachweis einer amtlichen Bestellung des Übersetzers im Einzelfall, zum Beispiel durch eine Behörde oder einen Notar des ausländischen Staates, in dem der Übersetzer tätig ist.
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