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Sanierungsplanregelungen / -pläne

Der Sanierungsplan stellt die fachliche Grundlage für die Sanierung dar. Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zu dem Thema und eine Übersicht der bedeutsamsten Sanierungspläne im Regierungsbezirk.

Das Bundes-Bodenschutzgesetz, das am 01. März 1999 in Kraft getreten ist, regelt seitdem bundesweit einheitlich den Umgang mit Altlasten. Es enthält in § 13 Ausführungen zur Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen: die Verbindlicherklärung des Sanierungsplans.

Was ist ein Sanierungsplan?

Der Sanierungsplan stellt die fachliche Grundlage für die Sanierung dar: Er fasst die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen (Gefährdungsabschätzung, Sanierungsuntersuchung) zusammen und stellt die Sanierungsmaßnahmen zusammenhängend dar.

Vorgaben für den Inhalt eines Sanierungsplanes

Die Anforderungen an den Inhalt von Sanierungsplänen sind in § 6 und im Anhang 3 der Bundesbodenschutzverordnung festgelegt. Der Sanierungsplan soll Ausführungen zu folgenden Punkten enthalten:

  • Darstellung der Ausgangslage
  • Darstellung des Sanierungsziels und der hierfür erforderlichen Maßnahmen und ihre Eignung
  • Darstellung von Kontrollmaßnahmen während und nach der Sanierung
  • Darstellung des Zeitplans und der Kosten

Diese Punkte sind im Anhang 3 der Bodenschutzverordnung inhaltlich weiter ausgeführt. Sie stellen keine verbindliche Checkliste dar, in der jeder Punkt abzuarbeiten wäre. Die Anforderungen an den Sanierungsplan sind vielmehr für den jeweiligen Einzelfall festzulegen.

Für welche Altlasten soll ein Sanierungsplan erstellt werden?

Ein Sanierungsplan soll bei Altlasten aufgestellt werden, bei denen aufgrund der Verschiedenartigkeit der durchzuführenden Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist

oder

von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen ausgehen.

Wer erstellt einen Sanierungsplan und wer genehmigt ihn?

Der Sanierungsplan wird von den zur Sanierung Verpflichteten in der Regel unter Einbeziehung eines Sachverständigen erstellt und kann von der zuständigen Behörde für verbindlich erklärt werden. In NRW sind dies in der Regel die unteren Bodenschutzbehörden, d.h. die Kreise oder Städte. In Einzelfällen sind die Bezirksregierungen als obere Bodenschutzbehörden gem. § 2 (1) mit Nr. 6 Anhang II der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz zuständig. Dies ist beispielsweise bei großen Industrie- und Gewerbeanlagen (den sogenannten „Zaunanlagen“) der Fall.

Bündelungsfunktion

Je nach Art der durchgeführten Sanierungmaßnahme können eine Reihe von Genehmigungen erforderlich sein, wie z.B.:

  • Baugenehmigung für Bodenaufschüttungen etwa bei der Errichtung von Sicherungsbauwerken
  • wasserrechtliche Genehmigungen für das Fördern oder Einleiten von Grundwasser
  • immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Bodenbehandlungsanlagen oder Bodenluftbehandlungsanlagen.

Alle diese Einzelgenehmigungen können in der Verbindlicherklärung gebündelt werden. Voraussetzung hierfür ist:

  • das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde
  • die miteingeschlossenen Verfahren werden im Plan mitaufgeführt
  • es sind keine UVP-pflichtigen Vorhaben

Die bedeutsamsten Sanierungspläne, die von den Kommunen und Investoren des Bezirks Düsseldorf seit in Krafttreten des BBodSchG im Rahmen des Flächenrecyclings, sowie der Gefahrenabwehr bei bewohnten Altlastflächen und bei Grundwasserschäden erstellt wurden, sind in den beiden nachfolgenden Tabellen zusammengefasst.

Von der BezReg Düsseldorf als obere Bodenschutzbehörde für verbindlich erklärte Sanierungspläne:

 

 

Jahr                    

 

Sanierungsmaßnahme / Flächenrecycling

 

 

Nachfolgenutzung

 

Sanierungsplanerstellung / Sanierungsdurchführung

 

2000

 

ehem. Raffineriegelände der Deutschen-Shell-AG in Monheim; 25 ha, Bodenumlagerung und gesicherter Wiedereinbau des belasteten Bodens

 

 

Gewerbe

 

LEG

 

2002

 

ehem. Hausmülldeponie "Am Kuckuck" in Ratingen, 5ha, Teiloberflächenabdichtung zur Sickerwasserminimierung, passive Entgasung

 

Freizeit und Erholung

 

Kreis Mettmann

 

2003

 

ehem. Hausmülldeponie Flünnertzdyck in Krefeld, 14 ha, Teiloberflächenabdichtung zur Sickerwasserminimierung, passive Entgasung

 

Freizeit und Erholung

 

Stadt Krefeld

 

2014

 

Unternehmen in Krefeld, Gartenprodukte-Branche:

Sanierungs-/ Sicherungsmaßnahme nach Brandereignis; Oberflächenversiegelung, Grundwassermonitoring; düngemittelspezifische Schadstoffe

 

Gewerbe 

 

Stadt Krefeld, BezReg

 

2017

 

Unternehmen in Geldern, Industrie-Elektronik-Branche: Grundwassersanierung;

pump&treat bei LHKW-Schaden

 

 

Weiternutzung bestehendes Gewerbe 

 

BezReg

 

2019

 

 

 

Unternehmen in Jüchen, Chemie-Branche:

Sanierungs-/ Sicherungsmaßnahme; Oberflächenversiegelung bei PFAS-Bodenverunreinigung 

 

 

Parkplatz, Zufahrt

 

BezReg 

2024

Kleingartenanlage in Duisburg; Bodenaustausch und –Umlagerung; Schutz- u. Beschränkungsmaßnahmen 

 

 

Freizeit und Erholung

Stadt Duisburg

Weitere Informationen:

Den Text des Bundesbodenschutzgesetzes und der Bundesbodenschutzverordnung finden Sie beim Bundesumweltministerium:

http://www.bmu.de/bodenschutz

Kontakt

Kontakt (Symbolbild)
Götz Stellmacher
Dezernat 52: Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz
Tel.: 0211 475-5812
Fax: 0211 475-2988