Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlagen bilden das Wasserhaushaltgesetzt (WHG) und das Landeswassergesetz (LWG) NRW.
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für nachfolgende Anlagen als Stauanlagenaufsicht zuständig, sofern das Stauvolumen der Anlagen mehr als 100.000 m³ umfasst sowie die Höhe des Absperrbauwerks mehr als 5 m (vgl. §75 LWG) beträgt:
- Talsperren,
- Staustufen,
- Hochwasserrückhaltebecken,
- Sedimentationsbecken.
Genehmigungen
Die Bezirksregierung Düsseldorf erteilt für o.g. Anlagen die Genehmigung für:
- den Bau (gemäß §76 LWG),
- den Betrieb (gemäß §§25, 76 LWG),
- die Änderung (gemäß §§ 25 Abs.3 ,76 Abs.3 LWG)
- die dauernde Außerbetriebnahme oder die Beseitigung (gemäß §26 LWG).
Der Neubau einer der genannten Anlagen entspricht einem Gewässerausbau. Gemäß § 68 WHG Abs.1 bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Technische Anforderung
Gemäß § 76 Abs.1 LWG sind o.g. Anlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T) zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Die a.a.R.d.T werden insbesondere in der DIN 19700 (Teil 10 -15) konkretisiert.
Rechtsgrundlagen und Normen
Rechtsgrundlagen: WHG, LWG, ZustVU
Normen: insb. DIN 19700 „Stauanlagen“
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