Straßen und Schienenwege (Symbolbild)

Aktueller Bundesverkehrswegeplan 2030

Allgemeines

Der Bund ist nach dem Grundgesetz (GG) verantwortlich für den Bau und die Erhaltung der Bundesverkehrswege. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus:
  • Art. 87e GG für Bundesschienenwege,
  • Art. 89 (2) GG für Bundeswasserstraßen,
  • Art. 90 GG für Bundesfernstraßen.
Der Bundesverkehrswegeplan (BVWP 2030) wurde am 03.08.2016 durch das Bundeskabinett beschlossen und gilt bis 2030. Er stellt als wichtigstes Instrument der Verkehrsinfrastrukturplanung des Bundes die verkehrspolitischen Weichen für einen Zeitraum von etwa 10 bis 15 Jahren. Er betrachtet dabei sowohl die Bestandsnetze als auch Aus- und Neubauprojekte im Bereich der Verkehrsträger Straße, Schiene und Wasserstraße. Die im neuen Bundesverkehrswegeplan bewerteten Vorhaben wurden einer Nutzen-Kosten-Analyse unterzogen und zusätzlich umwelt- und naturschutzfachlich, raumordnerisch und städtebaulich beurteilt. Auf dieser Basis wurden sie in verschiedene Dringlichkeitskategorien eingruppiert. Bestandteil des Aufstellungsverfahrens für den BVWP 2030 war erstmals eine Strategische Umweltprüfung (SUP), deren Ziel eine frühzeitige Berücksichtigung von Umweltbelangen ist. Weitere Informationen sind beim für Verkehr zuständigen Bundesministerium verfügbar (BMDV).

Vorschläge

Nach § 9 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) beschließen in NRW die fünf Regionalräte über die Vorschläge der Region für die Verkehrsinfrastrukturplanung (gesetzliche Bedarfs- und Ausbaupläne des Bundes und des Landes).

So hatte im Rahmen der Neuaufstellung des BVWP 2030 der Regionalrat Düsseldorf 2012 die für die Bewertung anzumeldenden Aus- und Neubauprojekte beschlossen und dem für Verkehr zuständigen Ministerium des Landes NRW (heute: MUNV NRW) zur Vorbereitung der landesseitigen Stellungnahme gegenüber dem Bund gemeldet.

Priorisierung

Grundlage für die Prüfung und Bewertung der Projekte ist die aktuelle Verkehrsprognose bis 2030. Auf dieser Grundlage hat das BMDV jedes angemeldete Projekt durch externe Fachgutachter prüfen und bewerten lassen. Auf dieser Grundlage erfolgte die Einstufung der Vorhaben der drei Verkehrsträger in Dringlichkeitskategorien:

  • Vordringlicher Bedarf (VB)
  • Vordringlicher Bedarf zur Engpassbeseitigung (VB-E)
  • Weiterer Bedarf (WB)
  • Weiterer Bedarf mit Planungsrecht (WB*)

Wesentliche Eckpunkte des BVWP 2030 sollen eine klare Finanzierungsperspektive sein, so dass die Projekte des vordringlichen Bedarfs (VB/VB-E) im Geltungszeit-raum des BVWP bis zum Jahr 2030 umgesetzt bzw. angefangen werden sollen. Schwerpunkt der Investitionen ist die Beseitigung von Engpässen auf Hauptverkehrs-achsen. Für Vorhaben des WB werden hingegen voraussichtlich erst nach 2030 Investitionsmittel zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus gibt es Vorhaben des so genannten Potentiellen Bedarfs, die gegebenenfalls in den VB aufsteigen können. Sobald diese Projekte die üblichen Kriterien erfüllen, werden sie in den Vordringlichen Bedarf aufgenommen.

Die regionalen Voten zur Priorisierung der Straßen-, Schienen- und Wasserstraßenvorhaben für den Regierungsbezirk Düsseldorf erfolgten am 14.04.2016 in einer Sondersitzung des Verkehrsausschusses.

Weitere Informationen sind im Ratsinformationssystem des Regionalrats der Bezirksregierung Düsseldorf einsehbar.

Letztlich wurde ein Großteil der vom Regionalrat beschlossenen Vorschläge in den BVWP 2030 aufgenommen.

Festlegung

Auf Grundlage der Priorisierung werden die Bedarfspläne entworfen und als Anlage der jeweiligen Ausbaugesetze in den Deutschen Bundestag eingebracht:

  • Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG),
  • Ausbaugesetz für Bundesschienenwege (BSchWAG),
  • Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG).

Erst nach Beschluss durch den Bundestag wird der Bedarf für die ausgewählten Projekte gesetzlich festgelegt. Die entsprechenden Beschlüsse zur Änderung der Ausbaugesetze erfolgten am 02.12.2016.

Projektinformationen

Details zu den einzelnen Maßnahmen können unter dem Projektinformationssystem PRINS, in dem die Projektdossiers zu allen bewerteten Projekten hinterlegt sind, eingesehen werden. Hier können auch die Projekte aufgerufen werden, die auf Grund ihrer Bewertung bzw. einer gutachterlichen Einschätzung nicht in den Entwurf aufgenommen wurden.

Der Umweltbericht zum BVWP 2030 kann beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesehen werden.

Nach Ablauf von fünf Jahren prüft der BMDV, ob die Bedarfspläne der Verkehrsentwicklung anzupassen sind. In die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen.

Umsetzung

In den nachfolgenden Planungsstufen werden die einzelnen Projekte des BVWP bzw. der Bedarfspläne von den jeweiligen Vorhabenträgern vertieft. Hierbei werden je nach Erfordernis Raumordnungsverfahren, Linien‐ bzw. Trassenbestimmungsverfahren und Planfeststellungsverfahren durchlaufen. Zeitpunkt und Reihenfolge der Projektumsetzungen hängen letztlich von dessen Priorisierung im VB/VB‐E, dem Planungsstand sowie den verfügbaren Finanzmitteln ab.