Genehmigungen für den Großraum- oder Schwerverkehr
Hinweis bei Abweichungen von den Vorschriften des § 34 StVZO
Das Fahrzeug / die Fahrzeugkombination mit luftgefederten und/oder hydropneumatisch gefederten Achsen muss seit dem 1. Juli 2021 mit einem geeigneten Achslastmesssystem ausgerüstet sein.
Folgende Systeme gelten als geeignet:
- Druckmessgeräte (Manometer) zur Kontrolle des Luftfederbalgdrucks in Kombination mit einem Umrechnungsdiagramm „Druck in Achslast“
- Druckmessgeräte (Manometer) zur Anzeige des hydraulischen Drucks bei hydropneumatischer Federung in Kombination mit einem Umrechnungsdiagramm „Druck in Achslast“
- Elektronische Systeme zur Achslastüberwachung durch Luftdruckmessung mit sinnfälliger Anzeige der Achslasten für die Achsen mit Luftfederung oder ggf. auch zusätzlich mit Anzeige der Gesamtmasse im Zugfahrzeug.
- Elektronische Systeme zur Achslastüberwachung durch Luftdruckmessung mit sinnfälliger Anzeige der Achslasten für die Achsen mit Luftfederung sowie für die Achsen mit mechanischer Federung oder ggf. auch zusätzlich mit Anzeige der Gesamtmasse im Zugfahrzeug.
Als Nachweis ist ein entsprechendes Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder von einem Sachverständigen des technischen Dienstes erstelltes Gutachten vorzulegen.
Bei einem Fahrzeug mit mechanischer Federung ist der Einbau eines Achslastmessgerätes nicht erforderlich.
Ergänzend zur Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
Ergänzend zur Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO kann die Bezirksregierung auch auf maximal drei Jahre befristete Dauererlaubnisse nach § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erteilen. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ist Voraussetzung für das Befahren von öffentlichen Straßen und die Erlaubnis nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO gestattet zusätzlich etwaigen Ladungsüberhang. Diese Erlaubnisse, die ebenfalls gebührenpflichtig sind, dürfen von hier aber nur innerhalb folgender Obergrenzen erteilt werden:
- Fahrzeugbreite bis max. 3,0 m
- Fahrzeuglänge bis max. 23,0 m (bei Sattelkraftfahrzeugen nur bis 20,0 m –es sei denn, die Kurvenlaufeigenschaften gem. § 32d StVZO in Teilkreisfahrt werden erfüllt)
- Gesamtgewicht 41,8 t bei mehr als 4 Achsen
- Ladungsüberhang nach hinten max. 4,0 m und Länge des Fahrzeugs zzgl. Ladung max. 22,0 m
Für darüberhinausgehende Abweichungen sind diese Anträge beim örtlichen Straßenverkehrsamt zu stellen (zum Beispiel über das Verfahrensportal "Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte - VEMAGS").
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